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GefahrstoffeReduzierung der GefährdungIn Druckereien erfolgt der Einsatz unterschiedlichster Chemikalien und Gefahrstoffe. Häufige Gefahrstoffe, die in Druckereien verwendet werden, sind Entwickler, Reiniger, Druckfarben, Wasch- und Reinigungsmittel, Feuchtmittel, organische Lösungsmittel, UV-Lacke und –Druckfarben und Klebstoffe. Es gibt bereits bei den genannten Stoffe Mittel, die nicht als Gefahrstoffe deklariert sind. Die Gefahrstoffverordnung und REACH bilden die Grundlage für den Umgang mit Gefahrstoffen. Die Gefahrstoffe sind durch Gefahrstoffsymbole gekennzeichnet. Von der BG etem gibt es Hinweise zur Handhabung der Gefahrstoffsymbole. Im Sicherheitsdatenblatt ist die Einordnung des Stoffes als Gefahrstoff und die jeweiligen Symbole erkennbar. Ein Gefahrstoff kann ein Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis sein, bei dessen Umgang ein gefährlicher Stoff entsteht. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen diese entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen. Eine Betriebsanweisung für die jeweiligen Gefahrstoffe ist anzufertigen. Die bg etem liefert hierzu Vorlagen. Die Mitarbeiter sind mindestens einmal jährlich über den Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Für jeden eingesetzten Stoff/Gebinde muss ein Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller/Lieferant vorliegen. Bei Veränderungen ist vom Hersteller/Lieferant ein neues zu erstellen und an die Druckerei auszuliefern. Der Inhalt des Sicherheitsdatenblatts ist der REACH-Verordnung festgelegt. Hinweise zur Lagerung und dem Umgang mit dem Gefahrstoff sind darauf angegeben. Auf Grundlage dieser Angaben lassen sich das Gefahrstoffverzeichnis und die Betriebsanweisung erstellen. In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Vorgaben für die Handhabung festgelegt. In den TRGS sind einzuhaltende Grenz- und Richtwerte der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) und die technische Richtkonzentration (TRK) festgelegt. Durch Arbeitsbereichsanalysen lässt sich die Konzentration von Gefahrstoffen überprüfen. Bei der Verwendung von Gefahrstoffen sollte das Umweltziel sein durch Substitution Gefahrstoffe im Unternehmen durch andere Stoffe zu ersetzen. Ist ein Ersatz nicht möglich, sind technische Schutzmaßnahmen umzusetzen. Bei vielen Gefahrstoffen ist eine persönliche Schutzausrüstung für die Mitarbeiter neben den technischen Schutzmaßnahmen notwendig. Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten weist das jeweilige Gefährdungspotential aus. Verwendete Gefahrstoffe müssen entsprechend verpackt und gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss enthalten:
Zur Reduzierung des Gefährdungspotenzials können folgende Maßnahmen erfolgen:
Informationen für Sicherheitsfachkräfte von der bg etem mit Tabellen der Gefahrensymbole und Hinweisen zum Download als PDF, 1625.25 KB. GlossarArbeitsplatzgrenzwert (AGW)Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Dieser Begriff ersetzt die bisherige maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert). Gefahrensymbole Die Kurzzeichen E, O, F+, F, T+, T, C, Xi, Xn und N werden zusammen mit den entsprechenden Piktogrammen (schwarzes Symbol auf orangem Grund) für die Stoffeigenschaften explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich, sehr giftig, giftig, ätzend, reizend, gesundheitsschädlich und umweltgefährlich von der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der EU-Richtlinie 67/548 festgelegt. Weiter präzisiert werden diese Eigenschaften durch die R-Sätze (Risiko-Sätze). Diese Kennzeichnung findet sich auf der Verpackung von Produkten, die Gefahrstoffe enthalten. Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt. Gefahrstoffe Werk-, Betriebs- oder Hilfsstoffe, die ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte Eigenschaften wie beispielsweise giftig, ätzend oder reizend haben. Zu erkennen sind sie am Gefahrensymbol: oranges Feld mit schwarzem Piktogramm, z.B. Flamme für entzündlich, Totenschädel für giftig etc. Die Gefahrensymbole mit Beispielen sind im Bereich Recht > Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > Umgang > Kennzeichnung aufgeführt. Die Kriterien für die Zuordnung gefährlicher Eigenschaften legt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der EU-Richtlinie 67/548 fest. Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt. Den Verordnungstext finden Sie hier. Gefährdungsbeurteilung Gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten in seinem Betrieb mit ihrer Arbeit verbunden sind. Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen also Ursachen für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen erkannt und hinsichtlich Art und Umfang eines möglichen Schadens bewertet werden. Vorgaben für Gefährdungsbeurteilungen enthalten u.a. auch die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung./font>>/>>/>>/> Substitutionsgebot Nach § 9 Abs. 1 GefStoffV muss der Arbeitgeber prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Im Sinne von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind Sie verpflichtet, minder gefährliche Stoffe immer dann einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Dies dient auch der Verbesserung der Umweltleistung Ihres Unternehmens - konkret der Reduzierung des Gefährdungspotenzials durch gelagerte und in Anwendung befindliche Gefahrstoffe. TRK-Wert TRK- Werte werden in der Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 nicht mehr definiert. Sie wurden durch Arbeitsplatzgrenzwerte ersetzt. Technische Richtkonzentrationen gaben die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nach dem Stand der Technik erreicht werden konnte. TRK wurden nur für solche gefährlichen Stoffe benannt, für die keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) aufgestellt werden konnten. Einzelheiten wurden durch die TRGS 102 geregelt, die durch Bekanntmachung vom 30.03.2006 außer Kraft gesetzt wurde.
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