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Lacklager
Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische GHS-Verordnung festgelegt. Einzelheiten können Sie auf der Seite Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > GHS nachlesen. Nicht zulässig ist die Lagerung
In den Lackierräumen selbst darf höchstens die Menge bereitgestellt werden, die dem Bedarf einer Arbeitsschicht entspricht.
Beim Errichten von Lacklagern ist auch die TRGS 510 zu beachten, die für Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern gilt. Die TRGS enthält Vorgaben, die mengenunabhängig für alle Gefahrstoffe maßgeblich sind. Sie regelt auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, durch die die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln sind. Für die Lagerung von Stoffen mit bestimmten Eigenschaften (z.B. giftig oder brennbar) bestehen spezielle Vorgaben, die z.T. mit Mengenschwellen verknüpft sind. Des weiteren sind die Zusammenlagerungsverbote der TRGS zu beachten. Lackreste Lacke und andere Oberflächenmaterialien sind teuer. Deshalb ist es oft schwer zu entscheiden, ob Lackreste noch aufgehoben oder einer Entsorgung zugeführt werden sollen. Auch hier gilt: Eine Restelagerung ist nur so gut, wie sie den Mitarbeitern übersichtlich zugänglich ist. Ansonsten werden immer wieder frische Lackgebinde geöffnet und die eingelagerten Lackreste nicht aufgebraucht. Insbesondere Härter für 2-Komponenten Lacke sind nicht lange lagerfähig. Einige Hersteller weisen auf den Gebinden ein Haltbarkeitsdatum aus. Ist dies nicht vorhanden ist, so sollte beim Einlagern das Datum mit einem Stift auf dem Gebinde vermerkt werden. Es empfiehlt sich, regelmäßig alte Lackreste auszusortieren, um die Übersichtlichkeit in den zumeist kleinen Lacklagern nicht unnötig einzuschränken und ein Überlagern von Lacken zu vermeiden. Weitere Hinweise im Umgang mit Lackresten und anderen Abfällen aus dem Oberflächenbereich finden Sie im Bereich Schreiner > Entsorgung > Oberflächenmaterialien. GlossarFeuerbeständigBrandschutzbereiche und brandgefährdete Bereiche müssen feuerbeständig abgetrennt werden. Dies ist in der DIN 4102 als F 90 geregelt. Die Konstruktion muss damit sicherstellen, dass sie mindestens 90 Minuten einem Feuer standhält, ohne ihre Funktion als trennendes oder tragendes Bauteil zu verlieren. Feuerhemmend Feuerhemmende Konstruktionen sind in der DIN 4102 als F 30 geregelt. Die Konstruktion muss damit sicherstellen, dass sie mindestens 30 Minuten einem Feuer standhält, ohne ihre Funktion als trennendes oder tragendes Bauteil zu verlieren. Flammpunkt Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sich mit der Luft ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch ergibt. GHS-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Den Verordnungstext finden Sie hier. Der Text der Verordnung wurde geändert. Bitte beachten Sie deshalb auch die Rubrik "Geändert durch" der verlinkten Seite. TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Die Technischen Regeln finden Sie hier.
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Letzter Kommentar von Walter Heß:
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