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Gefährliche AbfälleIn nahezu jedem produzierenden Betrieb fallen Abfälle an, die durch ihre Inhaltsstoffe als gefährlich eingestuft sind und die separat umweltgerecht entsorgt werden müssen. Bei Handwerksbetrieben und kleinen Unternehmen sind dies oft kleine Mengen, deren Entsorgung mit Unsicherheiten und vergleichsweise viel Aufwand verbunden sein kann.Ausführliche Informationen zu Rechtsgrundlagen der Abfallwirtschaft finden Sie hier. Mit Zielgruppe kleinere Betriebe bietet Ihnen diese Seite kompakte Informationen und Hilfestellungen wie Sie Ihre Abfälle richtig einstufen und gefährliche Abfälle mit möglichst geringem Aufwand, aber trotzdem umweltgerecht, entsorgen können. Was sind gefährliche Abfälle? In der Abfallwirtschaft wird inzwischen nur noch zwischen gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden: Gefährliche Abfälle (früher auch Sonderabfälle) bringen ein erhöhtes Umweltgefährdungspotenzial mit sich. Sie sind im Abfallverzeichnis (AVV = Abfallverzeichnis Verordnung) mit einem Stern gekennzeichnet. Nicht gefährliche Abfälle sind alle anderen Abfälle. Neben industriellen Abfällen fallen hierunter insbesondere auch die so genannten Gewerbeabfälle. Erläuterungen zum Abfallverzeichnis finden Sie hier. Es ist nach Herkunftsbereichen gegliedert. So finden Sie Abfallarten z. B. aus
Wann und wie ist eine Nachweisführung erforderlich? Über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen müssen in der Regel Nachweise geführt werden. Das Procedere hierzu ist im Nachweisverfahren vorgegeben. Zudem hat der Abfallerzeuger die Verantwortung der umweltgerechten Entsorgung, d.h. er muss sich vergewissern, dass seine Abfälle auch gemäß den Vorschriften transportiert und in eine dafür zugelassene Anlage entsorgt werden. Hinweis: Fallen in Ihrem Betrieb weniger als 2.000 kg/a als Gesamtmenge aller gefährlichen Abfälle an, so unterliegen Sie der Kleinmengenregelung und sind von der Verpflichtung der gesetzlichen Nachweisführung weitgehend ausgenommen. Trotzdem ist es notwendig, Übernahmescheine der entsorgten Abfälle aufzubewahren. Wenn bei Ihnen mehr als 2.000 kg/a an gefährlichen Abfällen anfallen müssen Entsorgungsnachweise sowie ein Abfallregister über alle Entsorgungsvorgänge geführt werden. Bis zu einer Jahresmenge von 20 t/a und Abfallart kann dies über Sammelentsorgungsnachweise des Entsorgers erfolgen. Fordern Sie diese vorher bei Ihrem Entsorger an. Bei der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen ist vom Abfallerzeuger keine Nachweisführung erforderlich. Entsorgungsmöglichkeiten für Kleinmengen Bei kleinen Abfallmengen sind Transport- und Verwaltungskosten oft wesentlich höher als die eigentlichen Entsorgungskosten. Um hier eine Vereinfachung und Entlastung für kleinere Betriebe zu schaffen wurden in vielen Regionen spezielle Angebote zur Entsorgung von kleinen Mengen gefährlicher Abfälle aufgebaut. Eine Übersicht über das Angebot in Baden-Württemberg finden Sie unter Kleinmengen. Wer ist Abfallerzeuger und damit für die Entsorgung verantwortlich? Insbesondere bei Abfällen, die nicht im eigenen Betrieb oder der eigenen Anlage anfallen, stellt sich häufig die Frage, wer eigentlich Abfallerzeuger und damit für die Entsorgung verantwortlich ist. Gemäß KrWG gilt sinngemäß: Abfallerzeuger ist derjenige, durch dessen Tätigkeit der Abfall entsteht. In vielen Fällen ist diese Definition bereits eindeutig. Insbesondere bei Dienstleistungsbranchen gibt es jedoch Bereiche, die unterschiedlich interpretiert werden können. Beispiele bei denen der Dienstleister Abfallerzeuger ist:
Beispiele bei denen sowohl der Dienstleister als auch der Anlagenbetreiber Abfallerzeuger sein können:
Hinweis: In o. g. Fällen ist es für beide wichtig, dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer im Vorfeld darauf einigen, wer Abfallerzeuger sein soll (und damit für die richtige und umweltgerechte Abfallentsorgung verantwortlich ist!). Dies muss schriftlich dokumentiert werden, z. B. bei der Auftragserteilung oder -bestätigung. GlossarAbfallerzeugerErzeuger von Abfällen ist nach § 3 (8) KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. AVV Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV ). Den Verordnungstext finden Sie hier Entsorgung Unter Entsorgung von Abfällen wird sowohl die Beseitigung als auch die Verwertung von Abfällen verstanden. Entsorgungnachweis Auf der Grundlage der Nachweisverordnung sind durch Erzeuger oder Besitzer, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger verpflichtet, Nachweise über die Entsorgung zu führen. KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Den Gesetzestext finden Sie hier.
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