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TankstellenTankstellen besitzen eine sehr hohe Umweltrelevanz, da hier ständig mit Benzin, Diesel und Öl umgegangen wird - Flüssigkeiten, die wassergefährdend und entzündlich sind. Den Gefahren wird mit baulichen und organisatorischen Maßnahmen entgegen getreten. Daher gibt es für Tankstellen eine Vielzahl von Vorschriften und Prüfpflichten, die zu beachten und einzuhalten sind. Wichtig ist jedoch, dass das Vorhandensein der Schutzvorrichtungen allein nicht ausreicht. Entscheidend ist, dass der Betreiber durch sein Verhalten und durch regelmäßige Kontrollen Sorge dafür trägt, dass Gefahren wirksam vorgebeugt wird.
Tankstellen benötigen eine Erlaubnis nach §13 der BetrSichV. Diese Erlaubnis wird durch das zuständige Landratsamt bzw. durch das Umweltamt der Stadt erteilt. Die Erlaubnis hat eine teilweise Konzentrationswirkung, sie schließt die Baugenehmigung nach §48 LBO für die Errichtung der Tankstellengebäude mit ein, nicht jedoch eine ggf. notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen. Die Erlaubnis nach BetrSichV ist nicht erforderlich für reine Dieseltankstellen, für sie ist nur eine Baugenehmigung erforderlich. Wichtige Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Tankstellen sind neben der BetrSichV auch die VAwS mit wasserrechtlichen Vorgaben sowie die 20. BImSchV und die 21. BImSchV, die auf die Verringerung der Emission von Benzindämpfen bei der Befüllung der Lagerbehälter und bei der Betankung von Fahrzeugen zielen. Maßgeblich ist des Weiteren die TRBS 3151/ TRGS 751, die Anforderungen an Montage, Installation und den Betrieb von Tankstellen festlegt. Glossar20. BImSchVVerordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 20. BImSchV). Den Verordnungstext finden Sie hier. 21. BImSchV Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 21. BImSchV). Den Verordnungstext finden Sie hier. BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ). Den Verordnungstext finden Sie hier. Entzündliche Flüssigkeiten Das Chemikalienrecht teilt wie folgt ein:
Je nach Brennbarkeit und Randbedingungen sind brandschutztechnische Anforderungen zu erfüllen. LBO BW Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO. Den Gesetzestext finden Sie hier. TRBS 3151/ TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen Die Technischen Regeln finden Sie hier. VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS). Den Verordnungstext finden sie hier.
Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen, Mineralöle, flüssige sowie organische Verbindungen, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Die Zuordnung zu den Wassergefährdungsklassen 1, 2 und 3 erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) unter Berücksichtigung der R-Sätze des Stoffes. Die VwVwS enthält auch eine Liste, die Stoffen die jeweilige Wassergefährdungsklasse zuordnet. Künftig sollen Wassergefährdungsklassen durch die neue Bundes-VAwS festgelegt werden. Mit der neuen Vorschrift ist Mitte 2013 zu rechnen.
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