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TransportInnerbetrieblicher Transport und LagerungAbfälle entstehen über den gesamten Produktionsprozess hinweg - von der Verwaltung bis hin zu den Rücknahmen von der Baustelle. Nicht zu vergessen die vielen Zwischenlager im Fertigungsprozess:
Das Erfassen der Abfälle, Einsortieren und Lagern bis hin zum Bereitstellen für die Abholung kostet viel Zeit. Deshalb ist es sinnvoll festzulegen:
Dabei ist grundsätzlich auf folgendes zu achten:
Bild: Farbig gekennzeichnete Abfallbehälter erleichtern die Sortierung Auch die vom Entsorger für den Abtransport genutzten Behälter und Container sollten eindeutig erkennen lassen, welche Abfallarten hineingegeben werden dürfen. Behälter, die von der Straße aus zugänglich sind, sollten unbedingt abgeschlossen werden! Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Behälter witterungsgeschützt aufgestellt werden oder zumindest das Einregnen in die Behälter verhindert wird. Die Entsorgung von Regenwasser ist einfach zu teuer. Die Preise für Container setzen sich normalerweise immer zusammen aus Es empfiehlt sich, jährlich seine Entsorgungskosten daraufhin zu überprüfen, ob die gewählten Behältergrößen und der Abholrhythmus noch optimal sind! Möglicherweise macht es auch Sinn, Behälter zu kaufen anstatt die regelmäßigen Mietkosten dafür aufzuwenden. Bild: Behältergrößen Für die Erfassung von Sonderabfällen ergeben sich zusätzliche Vorschriften. Diese haben in aller Regel ein wassergefährdendes Potenzial. Deshalb dürfen nur Abfallsammelbehälter für Sonderabfälle verwendet werden, die baurechtlich geprüft sind. Die Entsorger von Sonderabfällen stellen in der Regel ordnungsgemäße Behältersysteme in Größen zwischen 60 und 1000 Liter zur Verfügung. Diese können gemietet oder gekauft werden. Bild: Sonderabfallbehälter Zur Zwischenlagerung für kleinere Mengen an Lackresten wird empfohlen:
Transport von Abfällen Gemäß § 53 KrWG werden zukünftig auch Handwerksunternehmen als "Beförderer" eingestuft. Die bisherige Unterscheidung zwischen Abfalltransporten "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen", die ohne zusätzliche Anzeigepflichten auskamen, und "gewerbsmäßig" besteht nur noch übergangsweise bis zum 1.6.2014. Bis dahin wird daran gearbeitet, wie die Handwerksbetriebe ihrer Anzeigepflicht nachkommen können, ohne dass die zuständigen Unteren Abfallbehörden einen erheblichen bürokratischen Aufwand betreiben müssen. Es gibt hier noch einigen Abstimmungsbedarf. Für den Transport von gefährlichen Abfällen wird nach der Übergangsfrist 1.6.2014 entsprechend den Vorgaben des § 54 KrWG auch bei Kleinmengen erforderlich sein, eine Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzuholen. Auch hier gibt es noch keine Ausführungsbestimmungen, wie dieses Erlaubnisverfahren in der Praxis umgesetzt werden soll. Es sollten bestimmte Randbedingungen eingehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, bei einer polizeilichen Kontrolle oder bei Unfällen mit Bußgeldern belegt zu werden. Denn für den einzelnen Transport könnten die Bestimmungen der GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) sowie weitere gefahrguttransportrechtliche Vorgaben gelten. Um nicht unter die vollen Anforderungen der GGVSEB zu fallen, können Ausnahmeregelungen herangezogen werden , die auf der Seite Schreiner > Materialtransport > Gefahrguttransporte beschrieben sind. In jedem Fall ist auf eine ordentliche Ladungssicherung und auf dicht verschlosseene Behälter zu achten. Allgemeine rechtliche Hinweise zum Transport von Abfällen können auch unter Rechtsgrundlagen > Abfallwirtschaft > Transport nachgelesen werden. GlossarGGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB). Den Verordnungstext finden Sie hier KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Den Gesetzestext finden Sie hier. Sonderabfälle Der Begriff „Sonderabfall” wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt, ohne dass eine klare rechtliche Definition existiert. Die als gefährlich einzustufenden Abfälle werden in der Abfallverzeichnisverordnung festgelegt und sind dort mit einem Stern gekennzeichnet. Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn er eines oder mehrere Gefahrenmerkmale aufweist (z.B. Flammpunkt unter 55 °C oder Konzentration giftiger Stoffe größer oder gleich 0,1 %). Die frühere Differenzierung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist 2007 entfallen. TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - TRGS 201. Die Technischen Regeln finden Sie hier.
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