![]() |
||||
| StartseiteSitemap | ImpressumDatenschutz | ![]() |
||
EnergieeinsparverordnungWas regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV)?Die erste Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) trat 2002 in Kraft. Seit 2007 gilt eine Neufassung, die 2009 umfassend geändert wurde. Die EnEV
Die EnEV enthält Anforderungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Dies betrifft insbesondere
Bei Neubauten sind im Auftrag des Bauherrn die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen von einem Planverfasser nach LBO zu erstellen. Die EnEV gilt auch bei der Gebäudesanierung oder -erweiterung. Zudem werden Nachrüstverpflichtungen formuliert. So mussten Heizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, bis Ende 2006 erneuert werden (unter bestimmten Umständen bis Ende 2008). Heizungs- und Warmwasserleitungen durch unbeheizte Räume müssen gedämmt werden. Ungedämmte, nicht begehbare oberste Geschossdecken waren bis Ende 2006 mit Wärmeschutz nachzurüsten. Für begehbare oberste Geschossdecken war die Anforderung bis Ende 2011 zu erfüllen. Alternativ konnte das Dach gedämmt werden. Grafik: Die EnEV unterstützt u.a. den Einbau energieeffizienter Heizsysteme Die EnEV gliedert sich in sieben Abschnitte und elf Anlagen mit Musterformularen für Energieausweise, detaillierten technischen Berechnungsgrundlagen und Verweisen auf Normen. Sie unterscheidet zwischen "zu errichtenden Gebäude" (Neubau) und "bestehenden Gebäuden" (Altbau). Für Neubauten dürfen der Jahres-Primärenergiebedarf sowie der spezifische Transmissionswärmeverlust bestimmte Werte nicht überschreiten. Näheres zur praktischen Umsetzung der EnEV ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis) und in Landesverordnungen enthalten, z.B. für Baden-Württemberg in der EnEV-DVO. Da sich diese Vorschriften z.T. auf eine mittlerweile ersetzte Fassung der Energieeinsparverordnung beziehen, sind die Regelungen nur anzuwenden, soweit die derzeit gültige Energieeinsparverordnung keine Vorgaben enthält. Die Durchführungsverordnung des Landes Baden-Württemberg ist angepasst worden. Die Förderprogramme von Bund und der Ländern lösen durch Zuschüsse oder verbilligte Darlehen für energieeffiziente Maßnahmen Innovations- und Investitionsanreize aus. Die damit verbundenen Energieeinsparpotenziale können die Energiekosten in den Unternehmen senken und zur Sicherung von Beschäftigung beitragen. Weiterführende Informationen bei der Deutschen Energieagentur. Energieausweise Seit 2006 muss gemäß EnEV für neu errichtete Wohn- und auch für Nichtwohngebäude ein Energieausweis erstellt werden. Im Falle des Verkaufs oder der Vermietung älterer Gebäude werden künftig ebenfalls Energieausweise erforderlich. Die Pflicht betrifft Verkäufer und Vermieter seit dem 1. Januar 2009. Für bis 1965 fertiggestellte Wohngebäude begann die Ausweispflicht bereits ab dem 1. Juli 2008. Für kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sind keine Ausweise erforderlich. Die wesentlichen Inhalte eines Energieausweises sind:
Der spezifische Primärenergiebedarf enthält den für die Beheizung insgesamt notwendigen Energiebedarf. Dies bedeutet, dass die Energiebilanz jetzt neben dem durch die Qualität der Gebäudehülle bedingten Heizwärmebedarf auch die Anlagenverluste von Heizungs-, Warmwasser- und Lüftungsanlagen berücksichtigt. Auch der Stromaufwand für Pumpen, Brenner etc. wird bilanziert. Darüber hinaus wird der eingesetzte Brennstoff bewertet, da dieser einen erheblichen Einfluss auf den Primärenergiebedarf hat. Seit der Neufassung der Verordnung im Juli 2007 ist auch der Energiebedarf für fest eingebaute Beleuchtung und für Raumklimaanlagen zu berücksichtigen. Die Energieeinsparverordnung enthält in den Anhängen 6 und 7 Musterformulare für Energieausweise für Wohngebäude (pdf, 2,3 MB) und für Nichtwohngebäude (pdf, 2,4 MB). Der Aufwand zur Erstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude wird durch folgende Erleichterungen begrenzt:
Energieausweise dürfen nur von dazu berechtigten Fachleuten erstellt werden. Ausweise für neue oder baulich geänderte Gebäude dürfen in den meisten Bundesländern gemäß den landesrechtlichen Regelungen nur von bauvorlagenberechtigten Personen erarbeitet werden. In Baden-Württemberg sind Planverfasser nach Landesbauordnung (LBO) ausstellungsberechtigt. Für Bestandsgebäude ist der Kreis der Ausstellungsberechtigten größer und umfasst für Wohngebäude u.a. auch Techniker mit einschlägigen Zusatzqualifikationen. Energieeffizienz von raumlufttechnischen Anlagen Die EnEV stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Klimaanlagen (ab 12 kW Nenn-Kälteleistung) und sonstigen raumlufttechnischen Anlagen (ab 4.000 m³/h Luftvolumen), wenn solche Anlagen erstmalig in Gebäude eingebaut werden oder wenn bei einer bestehenden Anlage entweder das Zentralgerät oder das Luftkanalsystem erneuert wird. Die gestellten Anforderungen entsprechen der üblichen Praxis und dem Stand der Technik. Bei Einbau oder der Erneuerung von Zentralgeräten für Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen der obigen Spezifikation müssen diese mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet werden. Für Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen mit den obigen Leistungsdaten müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Be- und Entfeuchtung nachgerüstet werden. Die einzuhaltende Frist ergibt sich aus dem Alter der Anlage (Fristen siehe unter der nächsten Überschrift). Inspektionspflicht für Klimaanlagen Klimaanlagen mit einer Nenn-Kälteleistung von mehr als 12 kW müssen künftig alle zehn Jahre durch Fachkundige inspiziert werden. Die Inspektion muss eine Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes umfassen. Dem Inspektionsbericht müssen Verbesserungsvorschläge beigefügt werden. Für bestehende Anlagen war bzw. ist der Zeitpunkt, bis zu dem die erstmalige Inspektion durchgeführt sein muss, abhängig vom am 1. Oktober 2007 vorhandenen Anlagenalter:
Einsatz alternativer Energieversorgung Bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m² muss vor Baubeginn geprüft werden, ob der Einsatz alternativer Energieversorgungssysteme unter Berücksichtigung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Randbedingungen sinnvoll ist. Über die Notwendigkeit der Prüfung hinaus werden keine weitergehenden Forderungen gestellt, dies bleibt der Entscheidung des Betreibers überlassen. Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen Die Verordnung enthält auch Regelungen zur Außerbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen (§ 10 a der EnEV). Wen betrifft die Energieeinsparverordnung? Die EnEV betrifft alle Bauherren und Eigentümer der in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Gebäude. Hierzu zählen insbesondere Wohn-, Verwaltungs- und Betriebsgebäude. Nicht unter die EnEV fallen
Wer ist zuständig? Für die Einhaltung der Vorschriften ist der Bauherr verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. Es sind jedoch im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. Die untere Baurechtsbehörde der Stadt oder Gemeinde ist erster Ansprechpartner bei Planung und Umbau. Weitere Informationen zur Energieeinsparverordnung erhalten Sie bei EnEV-Online. GlossarAVV EnergiebedarfsausweisAllgemeine Verwaltungsvorschrift zu §13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis). Den Text der Vorschrift finden Sie hier. Energieeinsparverordnung Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV). Den Verordnungstext finden Sie hier. EnEV-DVO BW Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO). Den Verordnungstext finden Sie hier. LBO BW Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO. Den Gesetzestext finden Sie hier. Primärenergie Als Primärenergie bezeichnet man in der Energiewirtschaft die Energie, die mit den natürlich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht, etwa als Kohle, Gas oder Wind. Im Gegensatz dazu spricht man von Sekundärenergie oder Energieträgern, wenn diese erst durch einen mit Verlusten behafteten Umwandlungsprozess aus der Primärenergie gewandelt werden. Die nach eventuellen weiteren Umwandlungs- oder Übertragungsverlusten vom Verbraucher nutzbare Energiemenge bezeichnet man schließlich als Endenergie. Stand der Technik In einigen Umweltgesetzen (vgl. z.B. § 57 Wasserhaushaltsgesetz, § 5 Nr. 2 BImSchG) gebräuchliche Bezeichnung für den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren praktische Eignung als gesichert erscheint. Maßnahmen nach dem Stand der Technik sollen den besten zur Zeit realisierbaren Schutz der Umwelt vor Schädigungen garantieren. Der Stand der Technik ist auch für die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigen vor Gefährdungen maßgeblich. Hier ist das Technische Regelwerk z.B. in Form der Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten. Ein weitergehender Begriff ist "Stand von Wissenschaft und Technik" für Anlagen, die noch nicht im Betrieb erprobt sind. Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Anlagen des Standes von Wissenschaft und Technik schrittweise zum Stand der Technik, so dass sich in Genehmigungsverfahren unterschiedliche Auffassungen zwischen Antragssteller und Behörde über die anzuwendende Technologie ergeben können.
Wie beurteilen Sie diesen Artikel? hilfreich
weniger hilfreich
|
Kommentare Beispiele aus der Praxis Links Literatur Adressen |
|||
| |
||||