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Betriebsbeauftragter für GewässerschutzGewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer, d. h. den Betreiber der einleitenden Anlage, und die Betriebsangehörigen in den für den Gewässerschutz bedeutsamen Angelegenheiten. Er ist u. a. verpflichtet, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu überwachen und auf geeignete Maßnahmen zur Behandlung und Einleitung des Abwassers hinzuwirken.Wer muss einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen? Unternehmen, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleiten dürfen (Direkteinleiter), müssen einen oder ggf. mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellen (§ 64 WHG). Darüber hinaus kann die Behörde die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen, wenn von der Anlage besondere Gefahren ausgehen können:
Wer ist von der Pflicht zur Bestellung befreit? Gewässerbenutzer, deren tägliche Einleitungsmenge unterhalb von 750 Kubikmeter liegt, und Indirekteinleiter, bei denen die o. g. Gründe zur Bestellung nicht vorliegen, sind von der Pflicht zur Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten befreit. Sofern für den Betrieb nach § 53 Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ein Abfallbeauftragter zu bestellen ist, so kann dieser auch die Pflichten und Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen. Wer kann zum Gewässerschutzbeauftragten bestellt werden? Zum Gewässerschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Fachkunde wird in der Regel durch den Besuch eines anerkannten Lehrgangs, eine qualifizierte Ausbildung im Umweltschutz oder mehrjährige praktische Erfahrung mit den Anlagen nachgewiesen. Die Funktion kann auch auf einen für die Aufgabe qualifizierten Externen übertragen werden. Welche Pflichten und Aufgaben hat der Gewässerschutzbeauftragte? Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten lassen sich in vier Kategorien einteilen:
Die vom Beauftragten wahrzunehmenden Tätigkeiten sind im WHG (§ 65) festgelegt. Sie umfassen:
Gewässerschutzbeauftragte müssen der zuständigen Unternehmensleitung jährlich einen schriftlichen Bericht erstatten, in dem über die Tätigkeit und Ergebnisse, insbesondere über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen, informiert wird. Der Bericht entfällt, wenn der Standort nach EMAS validiert ist und gleichwertige Angaben im Bericht über die Umweltbetriebsprüfung enthalten sind. Dies setzt voraus, dass der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts verzichtet. Es ist sinnvoll, ein Abwassertagebuch zu führen, in dem alle verwendeten Betriebs- und Hilfsstoffe, Einleitungsmengen, Kontrollergebnisse etc. dokumentiert sind. Ein Überwachungsplan, zusammen mit Anlagen- und Abwasserkataster schafft Übersicht und erleichtert die Tätigkeit. Hinweise zur Haftung des Betriebsbeauftragten finden Sie unter Wichtig_fuer_alle_Branchen > Beauftragtenwesen > Beschreibung. Welche Pflichten hat der Gewässerbenutzer? Die aus der Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten erwachsenden Pflichten eines Betreibers sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 55 bis 58) festgelegt. Demnach hat der Betreiber den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Pflichten, Aufgaben und Befugnisse konkret zu benennen (siehe Musterbestellung, pdf, 19 kb. Die Bestellung und ggf. erforderliche Veränderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Gewässerschutzbeauftragte erhält eine Kopie der Bestellung bzw. der veranlassten Änderungen. Der Betreiber hat darauf zu achten, dass der zu bestellende Gewässerschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und er hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung von mehreren Beauftragten die Aufgaben der Beteiligten eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind und koordiniert werden. Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung zu unterrichten. Zweckmäßigerweise sollten die Mitarbeiter informiert werden. Der Gewässerbenutzer, d. h. der Betreiber der Anlage, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften des WHG, einschließlich evtl. erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Der Betreiber hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, z. B. Räume, technische und finanzielle Hilfsmittel, und ihm die Teilnahme an Schulungen ermöglichen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann auch hier keine Einigung erzielt werden, so hat die Geschäftsführung den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. Er hat zudem darauf zu achten, dass dem Beauftragten durch seine Tätigkeit keine Nachteile entstehen (Benachteiligungsverbot). Zuständige Behörden in Baden-Württemberg Die unteren Wasserbehörden (Umweltämter der Stadt- und Landkreise) sind grundsätzlich erste Ansprechpartner, wenn es wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen, die behördliche Überwachung und die Beratung der Unternehmen betrifft. Das Regierungspräsidium als höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig für Entscheidungen, die Gewässerbenutzungen hoher Umweltrelevanz betreffen. Die sachliche Zuständigkeit ist im WG (§ 96) geregelt. GlossarBImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG. Den Gesetzestext finden Sie hier. Direkteinleiter Gewerbe- und Industriebetriebe, die ihre Abwässer über eigene Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen direkt in ein Gewässer einleiten. Fachkunde Fachkunde bezeichnet die fachliche Qualifikation der beauftragten Person als Voraussetzung, um die durch den Arbeitgeber übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Sie umfasst aufgabenspezifische theoretische und praktische Kenntnisse sowie gegebenenfalls auch berufliche Erfahrungen. Die an die Fachkunde des Beauftragten zu stellenden Anforderungen sind in den einzelnen Fachgesetzen bzw. zugehörigen Verordnungen genannt. Indirekteinleiter Abwassereinleiter, vor allem Industriebetriebe, die ihr Abwasser nicht direkt, sondern über öffentliche Kanalisationen und Kläranlagen in die Gewässer einleiten. KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Den Gesetzestext finden Sie hier. UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG Den Gesetzestext finden Sie hier Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen, Mineralöle, flüssige sowie organische Verbindungen, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Die Zuordnung zu den Wassergefährdungsklassen 1, 2 und 3 erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) unter Berücksichtigung der R-Sätze des Stoffes. Die VwVwS enthält auch eine Liste, die Stoffen die jeweilige Wassergefährdungsklasse zuordnet. Künftig sollen Wassergefährdungsklassen durch die neue Bundes-VAwS festgelegt werden. Mit der neuen Vorschrift ist Mitte 2013 zu rechnen. WG Wassergesetz für Baden-Württemberg (Wassergesetz - WG) Den Gesetzestext finden Sie hier. WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) Den Gesetzestext finden Sie hier
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