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Integrierte Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungGroße Anlagen oder solche mit hohem Umweltgefährdungspotenzial (z.B. Chemie- oder Müllverbrennungsanlagen) müssen im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens mittels einer Umweltverträglichkeitsprüfung darlegen, dass die Umgebung nicht nachteilig belastet wird. Falls dem nicht so ist, muss weiter entschieden werden, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.![]() Quelle: Bundesumweltministerium (BMU) IVU-Richtlinie und Umweltverträglichkeitsprüfung Die Richtlinie der EU (2008/1/EG) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie oder IPPC-Richtlinie) soll EU-weit gleiche Bedingungen für Genehmigung und Betrieb umweltbelastender Anlagen schaffen. Der grundlegende Gedanke dieser Vorschrift ist, dass Emissionen von Luftverunreinigungen stets auch Wasser und Boden belasten. Es wird daher vom Betreiber umweltbelastender Anlagen ein integriertes Konzept verlangt, das Emissionen in die Luft, das Wasser und den Boden sowie abfallwirtschaftliche Überlegungen einbezieht. Damit wird zwar eine aufwändigere aber auch effizientere Vorgehensweise bei Umweltproblemen ermöglicht. Die IVU-Richtlinie wurde u.a. mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in nationales Recht umgesetzt. Kern des Gesetzes sind die Vorgaben zu Art und Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung für UVP-pflichtige Anlagen. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind unselbständige Teile z.B. immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren. Es gibt immer ein Trägerverfahren, innerhalb dessen die UVP durchgeführt wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft nahezu ausschließlich Großunternehmen und stark umweltrelevante Anlagen, wie Müllverbrennungs- oder chemische Anlagen. Das Handwerk sowie kleine und mittlere Betriebe sind in der Regel nicht UVP-pflichtig. Eine wichtige Rolle in der IVU-Richtlinie spielt der Begriff der "besten verfügbaren Technik" (BVT). Er entspricht dem im Immissionsschutz gebräuchlichen Begriff Stand der Technik. BREF In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass die BVT nicht durch einheitliche Referenzwerte, z.B. Emissionswerte oder Energieverbrauche, beschrieben werden können. Daher sind in den BREF jeweils Spannbreiten zulässiger Referenzwerte angegeben. Die BREF sind keine rechtsverbindlichen Dokumente, sie werden aber von den Behörden als Referenz zu Festlegung des Stands der Technik herangezogen. GlossarBREFBREF bedeutet "Best Available Techniques Reference Documents", in Deutschland auch BVT-Merkblätter genannt (BVT = Beste verfügbare Technik). BREF werden in einem mehrjährigen internationalen Verfahren zu den unter die IVU-Richtlinie (auch IPPC-Richtlinie, RL 2008/1/EG) fallenden Industriebereichen erarbeitet und beschreiben die beste verfügbare Technik. BREF sollen alle 3 Jahre angepasst werden. Inhaltlich entspricht der in Deutschland seit langem übliche und weiter verwendete Begriff "Stand der Technik" der "Besten Verfügbaren Technik" nach der IVU-Richtlinie. Der Stand der Technik wird in Deutschland u.a. durch die TA Luft beschrieben, die die Genehmigungsbehörden in Genehmigungsverfahren nutzen, um Anforderungen festzulegen und zu begründen. Bereits jetzt sind in der TA Luft BREF berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Neufassung der TA Luft vorlagen. Neben der Umsetzung in das untergesetzliche Regelwerk werden BREF den Genehmigungsbehörden auch direkt als Erkenntnisquelle bei der Festlegung von Auflagen dienen. BVT Dieser Begriff stammt aus der IVU-Richtlinie und bedeutet "beste verfügbare Technik". Er bezeichnet den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand der Anlagentechnik und der Betriebsmethoden zur Vermeidung und Minimierung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, wobei die Technik wirtschaftlich vertretbar und technisch machbar sein sollte. In der Praxis entspricht dies dem Stand der Technik. Die besten verfügbaren Techniken werden für jede betroffene Branche in einem Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, Industrie und Umweltverbänden erarbeitet und in BVT-Merkblättern festgelegt. IVU-Richtlinie Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie, in englisch: Integrated Pollution Prevention and Control - IPPC- Richtlinie). Den Text der Richtlinie finden Sie hier. Stand der Technik In einigen Umweltgesetzen (vgl. z.B. § 57 Wasserhaushaltsgesetz, § 5 Nr. 2 BImSchG) gebräuchliche Bezeichnung für den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren praktische Eignung als gesichert erscheint. Maßnahmen nach dem Stand der Technik sollen den besten zur Zeit realisierbaren Schutz der Umwelt vor Schädigungen garantieren. Der Stand der Technik ist auch für die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigen vor Gefährdungen maßgeblich. Hier ist das Technische Regelwerk z.B. in Form der Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten. Ein weitergehender Begriff ist "Stand von Wissenschaft und Technik" für Anlagen, die noch nicht im Betrieb erprobt sind. Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Anlagen des Standes von Wissenschaft und Technik schrittweise zum Stand der Technik, so dass sich in Genehmigungsverfahren unterschiedliche Auffassungen zwischen Antragssteller und Behörde über die anzuwendende Technologie ergeben können. TA-Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft). Den Text der Vorschrift finden Sie hier. UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG Den Gesetzestext finden Sie hier
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