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Gefahrstoffmanagement – betriebliche OrganisationDer Umgang mit Gefahrstoffen erfordert Sachkenntnis und Dokumentations- und Schulungsaufwand. Um Doppelstrukturen innerhalb des Unternehmens zu vermeiden und klare eindeutige Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu schaffen, ist es sinnvoll, das Gefahrstoffmanagement als Teil des betrieblichen Umweltmanagements zu behandeln.Die wesentlichen Elemente sind im Folgenden dargestellt: Bestandsaufnahme - Gefahrstoffverzeichnis Ein erster Schritt des Gefahrstoffmanagements ist die Erfassung aller gefährlichen Stoffe, ihrer Menge und Einsatzarten sowie der betroffenen Arbeitsplätze. Die im Betrieb eingesetzten Stoffe und die Arbeitsplätze, an denen Gefahrstoffe eingesetzt werden, müssen im zweiten Schritt entsprechend ihrer Gefährlichkeit bewertet werden. Die wesentliche Informationsquelle hierfür sind die EG-Sicherheitsdatenblätter und die TRGS. Maßnahmenplanung Ensprechend der Gefährlichkeit der eingesetzten Stoffe sind Schutzmaßnahmen festzulegen. Einzelheiten hierzu können auf der Seite Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > Umgang mit Gefahrstoffen > Maßnahmen nachgelesen werden. Für die Arbeitsvorgänge mit gefährlichen Stoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Weiterhin sind die Mitarbeiter zu unterweisen sowie die arbeitsmedizinischen Überwachungen zu planen. Verantwortlichkeiten Im Gefahrstoffrecht gibt es keine gesonderte Beauftragtenfunktion, hier ist ausschließlich der Arbeitgeber für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. In Sinne eines effizienten Managementsystems ist es jedoch sinnvoll, innerbetrieblich eine entsprechende Zuständigkeit zu schaffen und sie ins Umweltmanagement einzubinden. Controlling Die Einhaltung der Maßnahmen und Vorschriften, insbesondere der Luftgrenzwerte, ist regelmäßig zu überwachen. Gegebenenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Weiterhin sind mindestens jährlich die Gefahrstoffinformationen zu überprüfen und zu aktualisieren. Es empfiehlt sich, gleichzeitig zu prüfen, ob durch Umstellung von Arbeitsvorgängen oder die Substitution gefährlicher Stoffe die Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt reduziert werden kann. Grafik: Vorgehen Gefahrstoffmanagement Gefahrstoffrecht und Arbeitsschutz sind formal und inhaltlich stark verflochten. Es ist daher sinnvoll, beide Bereiche gemeinsam im Sinne eines integrierten Arbeitsschutzes zu behandeln. Hinweise für kleine und mittlere Unternehmen:
GlossarBetriebsanweisungenDie Betriebsanweisung ist eine Anweisung des Arbeitgebers an die Beschäftigten. Sie regelt arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen das Verhalten im Betrieb mit dem Ziel, Unfall- und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Darüber hinaus dient sie als Grundlage für Unterweisungen. Man unterscheidet Betriebsanweisungen, die den Umgang mit Gefahrstoffen regeln, und sicherheitstechnische Betriebsanweisungen für den Umgang mit Maschinen und Anlagen. Geregelt werden nur die Tätigkeiten, die gefährlich bzw. sicherheitsrelevant sind. Die Betriebsanweisung enthält hierzu die erforderlichen Angaben der Gebrauchsanleitung bzw. -anweisung (bei technischen Erzeugnissen) oder der Sicherheitsdatenblätter (bei Gefahrstoffen) des Herstellers, Einführers oder Lieferanten. Gefahrstoffe Werk-, Betriebs- oder Hilfsstoffe, die ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte Eigenschaften wie beispielsweise giftig, ätzend oder reizend haben. Zu erkennen sind sie am Gefahrensymbol: oranges Feld mit schwarzem Piktogramm, z.B. Flamme für entzündlich, Totenschädel für giftig etc. Die Gefahrensymbole mit Beispielen sind im Bereich Recht > Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > Umgang > Kennzeichnung aufgeführt. Die Kriterien für die Zuordnung gefährlicher Eigenschaften legt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der EU-Richtlinie 67/548 fest. Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt. Den Verordnungstext finden Sie hier. Sicherheitsdatenblätter In den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe befinden sich Hinweise zum Gefährdungspotenzial und zum sicheren Umgang mit den Stoffen. Aufbau und Inhalte sind seit dem 1. Juni 2007 durch die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) vorgegeben. Davor galten die Maßgaben der EG-Richtlinie 91/155/EWG. Unterweisung Die Unterweisungen der Beschäftigten zum Schutz vor Gefahren müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Vorgaben finden sich u.a. in der Gefahrstoff-Verordnung. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
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Letzter Kommentar von Karin Wisshak:
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