Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
StartseiteSitemap Über unsKontaktNewsPartnerWichtige LinksVeranstaltungen    Notizzettel ImpressumDatenschutz Schmuckbild Rechts
 

Explosionsgefährdete Bereiche

Gemäß der BetrSichV ist im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen auch zu klären, ob explosionsfähige Atmosphären existieren oder entstehen können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn
  • brennbare Stäube vorhanden sind oder
  • brennbare Flüssigkeiten existieren und die Temperatur der Flüssigkeit den unteren Explosionspunkt (UEP) erreicht. Werden die Flüssigkeiten in Tröpfchen verteilt (z. B. versprüht), ist auch bei Temperaturen unterhalb des UEP mit der Bildung von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.
Kennzeichnung für Ex-BereicheWarnung vor explosiven Stoffen

Wenn explosionsfähige Atmosphären vorhanden sind oder entstehen können, ist zu prüfen, ob es sich um gefahrdrohende Mengen handelt. Falls dies zutrifft, liegt eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor und es handelt sich um einen explosionsgefährdeten Bereich. Für explosionsgefährdete Bereiche sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • je nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre Einteilung in die Zonen 0, 1 und 2 im Falle von Gasen und 20, 21 und 22 bei Stäuben entsprechend Anhang 3 der BetrSichV
  • Erstellung eines "Ex-Zonenplanes"
  • Einhaltung der durch die BetrSichV festgelegten Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 der Verordnung
  • Überprüfung der Explosionssicherheit von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen vor der erstmaligen Nutzung
  • Sicherstellung, dass geeignete Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden
    \\"Explosionsdreieck\\"
  • Erstellung des Explosionsschutzdokuments (vor Aufnahme der Arbeit und Anpassung bei Änderungen)
    Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen,
    • dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
    • dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
    • welche Bereiche in Explosionsschutzzonen eingeteilt wurden und
    • für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 der BetrSichV gelten.

Folgende Vorschriften und Arbeitshilfen beinhalten Vorgaben und Hinweise, die die notwendigen Arbeitsschritte reglementieren bzw. erläutern:

  • Die TRBS 2152 und die zugehörigen Teile 1, 2 und 4 behandeln die Beurteilung von Explosionsgefährdungen und die Auswahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen
    • TRBS 2152 - Allgemeines 
    • TRBS 2152 Teil 1 - Beurteilung der Explosionsgefährdung
    • TRBS 2152 Teil 2 - Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
    • TRBS 2152 Teil 3 - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
    • TRBS 2152 Teil 4 - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
  • TRBS 1112 Teil 1 - Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen
  • TRBS 1123 - Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
  • TRBS 1201 Teil 1 - Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • TRBS 1201 Teil 3 - Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV
    Die TRBS ist anzuwenden, wenn explosionssicherheitsrelevante Teile instand gesetzt werden.
  • TRBS 1201 Teil 5 - Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion
  • TRBS 2153 - Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (die Grundlage für die TRBS 2153 ist die bisher noch unveröffentlichte, überarbeitete Fassung der titelgleichen BGR 132)
  • TRbF 20 Lager
    Die TRbF 20 enthält in Abschnitt 8 Vorgaben für die Zuordnung von Explosionsschutz-Zonen für betriebliche Einrichtungen wie z.B. Gebindelager, Tanks, Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen.
  • Leitfaden der Europäischen Kommission zum Explosionsschutz (pdf, 1034 KB)
    Der Leitfaden behandelt die Beurteilung von Explosionsrisiken, die Festlegung von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten.
  • BGR 104 Explosionsschutz-Regeln
    Die BGR 104 enthält in der Anlage 4 eine zur Festlegung von Explosionsschutz-Zonen gut nutzbare Beispielsammlung. Der Abschnitt E6  gibt Hinweise zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten. Auch die Ableitung von Schutzmaßnahmen wird behandelt.
  • BGR 132 Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (es existiert eine bisher noch unveröffentlichte, überarbeitete Fassung der BGR 132, die die Grundlage der titelgleichen TRBS 2153 bildet)
  • Veröffentlichungen des Landesinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin des Freistaates Sachsen mit
    • Hinweisen zur Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz und zum Explosionsschutzdokument und
    • Arbeitsblättern zur Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz

Darüber hinaus ist bei einigen Berufsgenossenschaften z.T. branchenspezifisches Informationsmaterial zum Thema Explosionsschutz erhältlich.

Glossar

Arbeitsmittel
Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Werkzeuge (z.B. Hammer und Zangen), Geräte (z.B. Computer und Radios), Maschinen (z.B. Kreissägen und Bohrmaschinen) und Anlagen (z.B. Aufzüge und Dampfkessel).  Anlagen setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich durch diese Wechselwirkungen bestimmt wird.

BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ) vom 27. September 2002.

Den Verordnungstext finden Sie hier.



BG - Datenbank
Hier können alle berufsgenossenschaftlichen Vorschriften aus einer Datenbank abgerufen werden. Geben Sie in die Suchfelder die Art der Vorschrift (z. B. BGR, BGI) und die Nummer ein. Alternativ kann über Stichworte die gesamte Datenbank nach einschlägigen Veröffentlichungen durchsucht werden. 

Hier kommen Sie zur Datenbank.



Explosionsschutzzone
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.

Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.



TRbF 20
Läger
Den der Vorschrift finden Sie hier.


TRBS 1112 Teil 1
Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten - Beurteilung und Schutzmaßnahmen
Den Text finden Sie hier.


TRBS 1123
Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
Den Text finden Sie hier.


TRBS 1201 Teil 2
Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
Den Text finden Sie hier.


TRBS 1201 Teil 3
Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG - Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs. 6 BetrSichV
Den Text finden Sie hier.


TRBS 1201 Teil 5
Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen, soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden, hinsichtlich Gefährdungen durch Brand und Explosion
Den Text finden Sie hier.


TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung
Den Text finden Sie hier.


TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722
Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
Den Text finden Sie hier.


TRBS 2152 Teil 3
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
Den Text finden Sie hier.


TRBS 2152 Teil 4
Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken
Den Text finden Sie hier.


TRBS 2152/TRGS 720
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines
Den Text finden Sie hier.


TRBS 2153
Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
Den Text finden Sie hier.




Wie beurteilen Sie diesen Artikel?      hilfreich    
                    
  weniger hilfreich

Grafik Druck  Drucken       Grafik Notiz  Zum Notizzettel hinzufügen       Grafik Linkbox  Kommentare schreiben       Grafik Linkbox  Kommentare lesen (0)
 
 
Kommentare
Links
Adressen