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Immissionsschutz GrundlagenZiel der ImmissionsschutzesZiel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Unter Immissionen werden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen verstanden. Der Immissionsschutz ist ein umfassender und dynamischer Ansatz. Er beschränkt sich nicht nur auf die Festlegung von anlagenbezogenen Grenzwerten für Emissionen, sondern berücksichtigt auch die schädliche Wirkung der Emissionen auch auf die "Nachbarschaft", wobei möglicherweise vorhandene Vorbelastungen in die Bewertung einbezogen werden. Zudem wird bei der Genehmigung und der Überwachung von Anlagen der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt, sodass ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess der Umweltsituation angestoßen wird. Der Immissionsschutz bezieht grundsätzlich alle technischen Anlagen, Fahrzeuge und Geräte mit ein. Er regelt auch die Qualität von Kraftstoffen, das Betanken von Fahrzeugen oder die Emissionen von Holzstaub. Es sind daher sowohl große Fabrikanlagen als auch z.B. der Rasenmäher, dessen "Lärmemission" die Nachbarschaft belästigt, von den entsprechenden Regelungen betroffen. Weiterhin sind immissionsschutzrechtliche Regelungen bei der Verkehrs- und Bauplanung zu berücksichtigen, z.B. der Ausweisung von Straßen, Eisenbahnen und Industrie- bzw. Gewerbegebieten. Kern des gesetzlichen Regelwerks sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit seinen derzeit über 30 Verordnungen (BImSchV), die Technische Anleitung Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm), in denen die spezifischen Emissions- und Immissionsgrenzwerte festlegt sind. Das Gesetz und die Verordnungen regeln die Immissionsbegrenzung und das Vorgehen zur Genehmigung und Überwachung von technischen Anlagen, die Luftschadstoffe freisetzen oder Lärm verursachen. Bei service-bw erhalten Sie umfangreiche Informationen zu immissionschutzrechtlichen Anzeigen und Genehmigungen.Die Vermeidung von Störfällen ist in der 12. BImSchV geregelt. Das Thema wird auf der Seite Rechtsgrundlagen > Betriebs- und Anlagensicherheit > Anlagensicherheit behandelt. Glossar12. BImSchVVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall- Verordnung - 12. BImSchV) vom 8. Juni 2005. Den Verordnungstext finden Sie hier. BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) vom 26. September 2002. Den Gesetzestext finden Sie hier. Emission Als Emission wird die Abgabe von Substanzen, Schall, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung, Gerüchen oder ähnlichen Erscheinungen an die Umwelt bezeichnet, die im Sinne des Umweltschutzes in der Regel schädlicher Art ist und meist menschlichen Ursprunges ist. Immission Unter Immissionen (lat. immittere, hineinsenden) versteht man die Einwirkung von unmittelbar oder mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursachten Emissionen auf die Umwelt. Umwelt sind in diesem Zusammenhang Ökosysteme, Menschen, Tiere, Pflanzen, Dinge. Immissionen sind Umwelteinwirkungen. Zu den Immissionen gehören vorwiegend Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Wärme. Stand der Technik In einigen Umweltgesetzen (vgl. z.B. § 57 Wasserhaushaltsgesetz, § 5 Nr. 2 BImSchG) gebräuchliche Bezeichnung für den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren praktische Eignung bei der Bekämpfung von Umweltbelastungen als gesichert erscheint. Maßnahmen nach dem Stand der Technik sollen den besten zur Zeit realisierbaren Schutz der Umwelt vor Schädigungen garantieren. Ein weitergehender Begriff ist "Stand von Wissenschaft und Technik" für Anlagen, die noch nicht im Betrieb erprobt sind. Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Anlagen des Standes von Wissenschaft und Technik schrittweise zum Stand der Technik, so dass sich in Genehmigungsverfahren unterschiedliche Auffassungen zwischen Antragssteller und Behörde über die anzuwendende Technologie ergeben können. Störfall Ein Störfall ist gemäß Störfall-Verordnung ein Ereignis (z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich ergibt und zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden definierter Höhe führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind. TA-Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes–Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002. Den Text finden Sie hier. TA-Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998. Den Gesetzestext finden Sie hier.
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