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Entsorgung Die Rahmenbedingungen im Bereich der Entsorgung haben sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Wurden noch vor nicht allzu langer Zeit mangelnde Entsorgungskapazitäten beklagt, so haben die inzwischen eingeleiteten Verwertungsmaßnahmen vor allem im Bereich der Bau- und der Verpackungsabfälle zu einem erheblichen Rückgang der Abfallmengen geführt. Durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG wurde die Bedeutung der Abfälle als zukünftige Rohstoffquelle herausgestellt. Die in ihm festgeschriebenen Grundsätze sehen eine eindeutige Rangfolge vor:
Im Schreinerhandwerk fallen typischerweise folgende Abfälle an:
Einige dieser Abfälle lassen sich recht problemlos verwerten und z.T. auch wieder verwenden. Abfälle zur Verwertung ohne ein besonderes Gefahrenpotenzial können recht einfach erfasst und kontrolliert werden. Hier kann der Betrieb mit privaten Entsorgern zusammenarbeiten. Abfälle, die nur als Restmüll beseitigt werden können, unterliegen einer strikteren Handhabung. Hier haben die Kommunen und Kreise ein starkes Gestaltungsrecht. Abfälle müssen ihnen zur Beseitigung überlassen werden. Sie legen fest, in welcher Form diese Abfälle zu erfassen und zu entsorgen sind. Bei Abfällen mit einem besonderen Gefahrenpotenzial (gefährliche Abfälle) ist die rechtliche Überwachung sehr umfangreich. In aller Regel sind die Schreinerbetriebe Kleinmengenerzeuger von Sonderabfällen. Sie können vereinfachte Verfahren nutzen, um ihren Aufwand so gering wie möglich zu halten. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen können im Bereich Rechtsgrundlagen > Abfallwirtschaft > Nachweisverfahren nachgelesen werden. Abfall bedeutet Zeit und Geld - weshalb es sich lohnt, dieses Thema Ernst zu nehmen:
Es macht Sinn, sich betriebswirtschaftlich mit dem Thema Abfall zu beschäftigen. In kaum einem anderen Umweltbereich kann durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen soviel Geld und Zeit eingespart werden. GlossarGefährliche und nicht gefährliche AbfälleAbfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingeteilt. Die als gefährlich einzustufenden Abfälle werden in der Abfallverzeichnisverordnung festgelegt und sind dort mit einem Stern gekennzeichnet. Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn er eines oder mehrere Gefahrenmerkmale aufweist (z.B. Flammpunkt kleiner 55 °C oder Konzentration sehr giftiger Stoffe größer/gleich 0,1 %). Die frühere Differenzierung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist 2007 entfallen. Detaillierte Informationen über Sonderabfälle, gefährliche Abfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle liefert beispielsweise das Umweltbundesamt. KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Den Gesetzestext finden Sie hier.
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