Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Entsorgung

EntsorgungDie Rahmenbedingungen im Bereich der Entsorgung haben sich in den letzten Jahren deutlich gewandelt. Wurden noch vor nicht allzu langer Zeit mangelnde Entsorgungskapazitäten beklagt, so haben die inzwischen eingeleiteten Verwertungsmaßnahmen vor allem im Bereich der Bau- und der Verpackungsabfälle zu einem erheblichen Rückgang der Abfallmengen geführt.

Durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG wurde die Bedeutung der Abfälle als zukünftige Rohstoffquelle herausgestellt. Die in ihm festgeschriebenen Grundsätze sehen eine eindeutige Rangfolge vor:
  1. Vermeidung
    Vermeidung hat oberste Priorität. Schon beim Einkauf sollte an die Entsorgung gedacht werden.
  2. Verwertung
    Was sich nicht vermeiden lässt, sollte stofflich oder energetisch verwertet werden.
  3. Beseitigung
    Alles was nicht sinnvoll verwertet werden kann, muss langfristig sicher abgelagert werden.

Im Schreinerhandwerk fallen typischerweise folgende Abfälle an:

  • Holzreste aus der Platten- und Massivholzbearbeitung
  • Altmaterialien von der Baustelle (Altfenster, Bauschutt...)
  • Metallreste (Metallabschnitte aus der Fertigung, Ausbauten von der Baustelle..)
  • Lackier- und Lösemittelreste aus der Oberflächenbehandlung
  • Verpackungen von angelieferten Produkten (Folien, Styropor, Pappe...)
  • Papier aus der Verwaltung
  • Kartuschen aus dem Bereich Kleben und Abdichten
  • Kompressorkondensat
  • Kehricht, Schleifpapier und ähnliches als Restmüll

Einige dieser Abfälle lassen sich recht problemlos wiederverwerten. Abfälle zur Verwertung ohne ein besonderes Gefahrenpotenzial können recht einfach erfasst und kontrolliert werden. Hier kann der Betrieb mit privaten Entsorgern zusammenarbeiten.

Abfälle, die nur als Restmüll beseitigt werden können, unterliegen einer strikteren Handhabung. Hier haben die Kommunen und Kreise ein starkes Gestaltungsrecht. Abfälle müssen ihnen zur Beseitigung überlassen werden. Sie legen fest, in welcher Form diese Abfälle zu erfassen und zu entsorgen sind.

Bei Abfällen mit einem besonderen Gefahrenpotenzial (gefährliche Abfälle) ist die rechtliche Überwachung sehr umfangreich. In aller Regel sind die Schreinerbetriebe Kleinmengenerzeuger von Sonderabfällen. Sie können vereinfachte Verfahren nutzen, um ihren Aufwand so gering wie möglich zu halten. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen können im Bereich Rechtsgrundlagen > Abfallwirtschaft > Nachweisverfahren nachgelesen werden.

Abfall bedeutet Zeit und Geld - weshalb es sich lohnt, dieses Thema Ernst zu nehmen:

  • Schon beim Einkauf sollte an die Entsorgung und die Entsorgungskosten gedacht werden.
  • Das Handling der Abfälle über den Produktionsweg hinweg kostet teure Arbeitszeit.
  • Die Lagerung von Abfällen benötigt Platz.
  • Von Abfällen können erhebliche Brand- und Umweltrisiken ausgehen.

Es macht Sinn, sich betriebswirtschaftlich mit dem Thema Abfall zu beschäftigen. In kaum einem anderen Umweltbereich kann durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen soviel Geld und Zeit eingespart werden.

Glossar

Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Abfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingeteilt. Die als gefährlich einzustufenden Abfälle werden durch die Abfallverzeichnisverordnung festgelegt und sind dort mit einem Stern gekennzeichnet. Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn er eines oder mehrere Gefahrenmerkmale aufweist (z.B. Flammpunkt unter 55 °C oder Konzentration giftiger Stoffe größer oder gleich 0,1 %). Näheres wird durch die Abfallverordnungen bestimmt. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind bestimmte abfallrechtliche Nachweise erforderlich.

Die frühere Differenzierung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist am 1. Februar 2007 entfallen. Die früheren besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werden jetzt als gefährliche Abfälle bezeichnet, die nicht gefährlichen Abfälle beinhalten die ehemaligen überwachungsbedürftigen und die nicht überwachungsbedürftigen Abfälle.


KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994.

Den Gesetzestext finden Sie hier
.




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