Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Lärmschutz

Lärm ist ein sehr wichtiger Aspekt bei der Genehmigung von neuen Betrieben oder Betriebsänderungen. Vor Ort muss geprüft werden, inwieweit die geplante Schreinerei tatsächlich eine Wohnbebauung im Umfeld beeinträchtigt. Häufig ist es schwierig, eine korrekte Bewertung vorzunehmen. Nicht selten wird der von einer Schreinerei ausgehende Lärm überschätzt, obwohl eigentlich umgebender Verkehrslärm für die Hauptbelastung verantwortlich ist. 

In Einzelfällen kann es erforderlich sein, sich von einem Sachverständigen ein Lärmgutachten erstellen zu lassen. Maßgeblich für diese Bewertung ist die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm). Sie gibt die wesentlichen Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung der Nachbarschaft vor.

Tabelle: Immissionsgrenzwerte nach TA-Lärm

Baugebiet  am Tage in der Nacht*
Industriegebiet 70 dB(A) 70 dB(A)
Gewerbegebiet 65 dB(A) 50 dB(A)
Misch-, Kern- und Dorfgebiet 60 dB(A) 45 dB(A)
Allgemeine Wohngebiete  55 dB(A)  40 dB(A)
Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)

*als Nachzeit gilt die Zeit von 22:00 – 6:00 Uhr. In den Zeiträumen zwischen 6:00 – 7:00 Uhr und 20:00 – 22:00 Uhr wird für die Bewertung des gemessenen Lärmpegels ein Zuschlag von 6 dB(A) dazugezählt.

Weitere Informationen zur TA-Lärm können unter Rechtsgrundlagen > Immissionsschutz > Lärmschutz > TA-LärmRechtsgrundlagen nachgelesen werden.

Die genannten Grenzwerte beziehen sich auf die gesamte Bezugszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr. Entscheidend für die Beurteilung des Lärms in der Nachbarschaft ist nicht der Geräuschpegel, der von einem Betrieb ausgeht (Emissionen), sondern der, der am nächstgelegenen Wohnhaus ankommt (Immissionen).

Für die Betriebsinhaber ist es sehr wichtig, die Bebauungsplanung im Umfeld des Betriebes im Auge zu behalten. Wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Wohngebäude errichtet werden, können sich auch für den bestehenden Betrieb erhebliche Einschränkungen ergeben, wenn er nicht in der Planungsphase den Unternehmensbestand mit einbringt.

Wenn ein neues Wohngebiet in der Bauplanung veröffentlicht wird, sollte der Betrieb schnellstmöglich den Kontakt mit dem Fachverband oder der zuständigen Handwerkskammer suchen, um bei den kommunalen Entscheidungsgremien seine Rechte in ausreichendem Umfang geltend zu machen. Häufig ist es hilfreich, wenn benachbarte Unternehmen sich hier zusammentun, um den betrieblichen Standpunkt im Planungsprozess gemeinsam zu vertreten.

Glossar

Immissionsgrenzwerte
Einwirkungen von Luftverunreinigungen (das sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruchsstoffe) bzw. von Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen sowie ähnlichen Erscheinungen (z. B. Krankheitserreger) auf die belebte und/oder die unbelebte Umwelt. Die Immissionsrichtwerte entsprechen messtechnischen Normen, deren Einhaltung eine schädliche Umwelteinwirkung durch Luftverunreinigungen oder Lärm weitestgehend ausschließen soll.

TA-Lärm
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998.

Den Gesetzestext finden Sie hier.





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