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Kernindikatoren zur Beruteilung der UmweltleitstungDie EMAS-Verordnung fordert die Ermittlung von Kernindikatoren für die Umweltleistung und deren Veröffentlichung in der Umwelterklärung.Gemäß Anhang IV C der Verordnung müssen bezogen auf die direkten Umweltaspekte folgende Schlüsselbereiche betrachtet und quantifiziert werden:
Für produzierende Betriebe ist der Output durch die Gesamtbruttowertschöpfung oder die jährliche Produktmenge zu beziffern. Im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kann der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten gewählt werden. Auf die Angabe eines Indikators kann verzichtet werden, wenn er nicht wesentlich ist. Der Verzicht muss begründet werden. GlossarEMASVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). EMAS bedeutet Eco-Management und Audit Scheme. Im deutschen Sprachgebrauch wird anstelle von EMAS oft der Begriff Öko- oder Umwelt-Audit benutzt. Die Begriffe sind gleichbedeutend. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) ersetzte die mit Wirkung vom 11. Januar 2010 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.761/2001 (EMAS II-Verordnung). Den Verordnungstext finden Sie hier KMU Als KMU gelten gemäß der EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen mit max. 250 Mitarbeiter und max. 50 Mio. € Jahresumsatz oder max. 43 Mio. € Jahresbilanz (auch: Anteil eines Nicht-KMU am Unternehmen max. 25 %).
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