Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
StartseiteSitemap Über unsKontaktNewsPartnerWichtige LinksVeranstaltungen    Notizzettel [1] ImpressumDatenschutz Schmuckbild Rechts
 

Kernindikatoren zur Beruteilung der Umweltleitstung

Die EMAS-Verordnung fordert die Ermittlung von Kernindikatoren für die Umweltleistung und deren Veröffentlichung in der Umwelterklärung.

Gemäß Anhang IV C der Verordnung müssen bezogen auf die direkten Umweltaspekte folgende Schlüsselbereiche betrachtet und quantifiziert werden:

 Schlüsselbereiche  zu quantifizierende Größen
 Energieeffizienz
  • gesamter Energieverbrauch pro Jahr in MWh oder GJ
  • gesamter Verbrauch an erneuerbaren Energien pro Jahr und Angabe des Anteils am Gesamtverbrauch (Strom und Wärme)
 Materialeffizienz 
  • jährlicher Massenstrom der Einsatzmaterialien in t
 Wasser 
  • jährlicher Wasserverbrauch in m³
 Abfall 
  • jährliches Abfallaufkommen (aufgeschlüsselt nach Abfallarten) in kg oder t
 biologische Vielfalt 
  • Flächenverbrauch (bebaute Fläche) in m²
 Emissionen 
  • jährliche Gesamtemissionen von Treibhausgasen, dabei mindestens Angaben zu CO2, CH4, N2O, Hydrofluorkarbonat, Perfluorkarbonat und SF6, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent
  • Emissionen in die Luft, dabei mindestens Angaben zu SO2, NOX und Staub in kg oder t


Die Kernindikatoren (R) sind aus den zu quantifizierenden Größen (A) und einer den Output beschreibenden Angabe (B) durch Quotientenbildung zu berechnen (R = A/B).

Für produzierende Betriebe ist der Output durch die Gesamtbruttowertschöpfung oder die jährliche Produktmenge zu beziffern. Im Falle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) kann der Jahresumsatz oder die Zahl der Beschäftigten gewählt werden.

Auf die Angabe eines Indikators kann verzichtet werden, wenn er nicht wesentlich ist. Der Verzicht muss begründet werden.

Glossar

EMAS
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). EMAS bedeutet Eco-Management und Audit Scheme. Im deutschen Sprachgebrauch wird anstelle von EMAS oft der Begriff Öko- oder Umwelt-Audit benutzt. Die Begriffe sind gleichbedeutend.
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) ersetzte die mit Wirkung vom 11. Januar 2010 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.761/2001 (EMAS II-Verordnung).  

Den Verordnungstext finden Sie hier



KMU
Als KMU gelten gemäß der EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen mit max. 250 Mitarbeiter und max. 50 Mio. €  Jahresumsatz oder max. 43 Mio. € Jahresbilanz (auch: Anteil eines Nicht-KMU am Unternehmen max. 25 %).




Wie beurteilen Sie diesen Artikel?      hilfreich    
                    
  weniger hilfreich

Grafik Druck  Drucken       Grafik Notiz  Zum Notizzettel hinzufügen       Grafik Linkbox  Kommentare schreiben       Grafik Linkbox  Kommentare lesen (0)
 
 
Kommentare
Links
Literatur
Adressen