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Startseite > Kraftfahrzeuggewerbe und KFZ-Reparaturlackierung > Spezielle Umweltbereiche > Emissionen > Lärm im Betrieb
Lärm im BetriebGeräusche und Lärm haben eine erhebliche Auswirkung auf Wohlbefinden und Gesundheit. Lärm kann zu Gehörschädigungen wie Tinitus und zu Gehörverlust führen, aber auch ein niedrigerer Geräuschpegel hat Auswirkungen. So verschlechtert beispielsweise ein bestehender Geräuschpegel die Erholung im Schlaf.Die Lärmskala ist logarithmisch skaliert, Einheit ist dB (Dezibel). Bei der Beurteilung von Schall gibt es mehrere Verfahren, das gängigste ist die (A)-Gewichtung, die dem menschlichen Hörempfinden nachempfunden ist. Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm werden durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung festgelegt. Ab einem Lärm-Tagesmittelwert von 80 dB(A) ist geeigneter Gehörschutz bereit zu stellen. Ab 85 dB(A) gilt der Arbeitsbereich als Lärmbereich und es besteht Tragepflicht für Gehörschutz. Zudem ist ein Lärmminderungsprogramm zu erarbeiten. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung enthält weitere Pflichten. Die wesentlichen Vorgaben der Verordnung können unter Rechtsgrundlagen > Arbeitsschutz > Lärmschutz nachgelesen werden. Abbildung: Gehörschutz tragen
Zum Schutz der umliegenden Gebäude gelten die in der TA Lärm festgelegten Lärmpegel. Diese finden sich in der Regel als Auflagen in der Baugenehmigung und variieren je nachdem, ob der Betrieb in einem Gewerbegebiet oder einem Gebiet mit Mischbebauung liegt. Unter diesem Aspekt ist auch der Lieferverkehr zu betrachten, hier können Einschränkungen der Anfahrtsroute oder der Anlieferzeit ausgesprochen werden.
Bei einigen Tätigkeiten in der Werkstatt entstehen erhebliche Lärmpegel. Beim Hämmern von Blechen beispielsweise können Schalldruckpegel von bis zu 115 dB(A), beim Einsatz von Schlagschraubern bis zu 105 dB(A) entstehen. Nietpistolen erreichen sogar bis zu 130 dB(A), dies kann auch bei kurzzeitiger Einwirkung zu Gehörschäden führen. Daher sollten solche Tätigkeiten in separaten Bereichen der Werkstatt durchgeführt werden, die Mitarbeiter müssen dabei Gehörschutz tragen. Aber auch andere Werkzeuge wie z.B. Kompressoren oder Hochdruckreiniger erzeugen erheblichen Lärm. Ob der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz überschritten wird, kann nur im Einzelfall ermittelt werden, da dies auch von den baulichen Gegebenheiten und der Schallreflexion abhängt. Es sollten daher entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften Lärmmessungen durchgeführt werden. Diese werden von z.B. von Sachverständigen bei der DEKRA oder beim TÜV angeboten. Prüfstand Bei Motorprüfständen oder der bei der Abgasuntersuchung entsteht Motorlärm. Dieser ist bei Dieselfahrzeugen besonders laut, da Dieselmotoren bei der Abgasuntersuchung bis zur Abregeldrehzahl aufgedreht werden. Daher sollten Plätze für Motortests von den anderen Arbeitsplätzen baulich getrennt sein. Die Bereiche sind mit den Gebotszeichen für Gehörschutz zu kennzeichnen, den Mitarbeitern muss ein entsprechender Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden. Tipps zur Lärmminderung Grundsätzlich ist darauf zu achten, den Lärm an der Enstehungsquelle zu mindern, da dort häufig der effizienteste Schutz möglich ist. Zu diesen Maßnahmen gehören:
Der nächste Schritt sind bauliche Änderungen, die Lärmausbreitung und Schallreflexion verhindern. Darunter fallen die Abtrennung lärmintensiver Bereiche oder der Einsatz von Schallabsorbern, die die Reflexionen im Raum verringern und damit den Gesamtlärmpegel senken. Damit diese Maßnahmen jedoch Wirkung zeigen ist es wichtig, dass die entsprechenden Türen oder Tore tatsächlich auch geschlossen sind. Weitere organisatorische und persönliche Maßnahmen zum Lärmschutz sind:
Der letzte Schritt ist der persöhnliche Gehörschutz. Je nach Lärm und Anwendungsbereich ist er in Form von Einweg-Wattepfropfen, Schaumstoffstöpseln oder Kapseln erhältlich. Besonders wichtig ist dafür zu sorgen, dass der Gehörschutz tatsächlich auch von den Mitarbeitern genutzt wird. GlossarBeurteilungspegelLärmpegel, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Der Beurteilungspegel liegt gemäß der Arbeitsstättenverordung bei Büroarbeitsplätzen bei 70 dB und bei Werkstattarbeitsplätzen bei 80 dB(A). Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 Den Text der Vorschrift finden Sie hier. TA-Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998. Den Gesetzestext finden Sie hier.
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