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GefährdungsbeurteilungWer seinen Betrieb erfolgreich führen will, muss dessen Risiken kennen - sowohl für die Umwelt als auch für die Mitarbeiter. Das seit 1996 gültige Arbeitsschutzgesetz hat deshalb den Arbeitsschutz als Führungsaufgabe herausgestellt. Der Arbeitgeber soll nicht mehr nur konkrete technische Vorgaben der Berufsgenossenschaft umsetzen, sondern selbständig die konkreten Gefährdungen
für die Mitarbeiter und die Umwelt erfassen und beurteilen. Er hat dabei den aktuellen Stand der Technik zu berücksichtigen, um einen maximalen Schutz vor Unfällen, Bränden und Explosionen zu gewährleisten. Dies wird in der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Arbeitsstättenverordnung und der Gefahrstoffverordnung weiter konkretisiert (zur Konkretisierung durch die BetrSichV siehe auch die Seite Rechtsgrundlagen > Betriebs- und Anlagensicherheit > Betriebssicherheit > Gefährdungsbeurteilung). Im Schadensfall wird der Arbeitgeber dies der Versicherung (z.B. der Berufsgenossenschaft) umfassend nachweisen müssen. Bei größeren Personen- oder Sachschäden kann auch der Staatsanwalt aktiv werden. Insofern ist eine regelmäßige Gefährdungsbeurteilung stets auch eine wichtige Haftungsvorsorge. Zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilungen stehen dem Betriebsinhaber folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Gefährdungsbereiche Die Gefährdungsbeurteilung muss folgende Gefahrenbereiche berücksichtigen:
Für die Gefährdungsbeurteilung finden sich an unterschiedlichen Stellen des Portals hilfreiche Informationen, um die einzelnen Gefahrenbereiche ausreichend beurteilen zu können. Tabelle: Gefährdungsbereiche im Zimmererhandwerk
Unter den aufgeführten Verweisen finden sich vielfältige Hinweise zu den jeweils spezifischen Gefährdungen und den Möglichkeiten, diese technisch und organisatorisch zu minimieren. Rechtliche Rahmenbedingungen Bei der Beurteilungen der Gefährdungen müssen vielfältige rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden.
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung Die Berufsgenossenschaft Bau hat für das Zimmererhandwerk eine spezielle CD herausgebracht, mit der man für alle betrieblichen Bereiche die relevanten Gefährdungen mit Hilfe von Fragelisten erfassen kann. Die Ergebnisse können abgespeichert werden und stehen für die eigene Dokumentation zur Verfügung. Die CD kann man über den zuständigen Außendienstmitarbeiter der BG-Bau erwerben. GlossarArbSchGGesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Den Gesetzestext finden Sie hier ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Den Verordnungstext finden Sie hier ASR Zu den einzelnen Themen der Arbeitsstättenverordnung gibt es Technische Regeln für Arbeitsstätten. Darin werden die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung im Detail konkretisiert. Die Arbeitsstättenrichtlinien verloren Ende Dezember 2012 ihre Gültigkeit. Baustellenverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV). Den Verordnungstext finden Sie hier. BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ). Den Verordnungstext finden Sie hier. BGV/BGR/BGI Die Veröffentlichungen der Berufgenossenschaften werden mit bestimmten Kürzeln versehen: BGV = Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV und BGR begründen die unmittelbare verwaltungsrechtliche Grundlagen für das Handeln der Berufsgenossenschaft. Sie haben quasi Gesetzescharakter für alle Betriebe. Die BGI sind dazu da, die Umsetzung der Vorschriften in die betriebliche Praxis anhand von Beispielen, Bildern und Texten zu konkretisieren. Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten(Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV). Den Verordnungstext finden Sie hier. Die Bildschirmarbeitsverordnung definiert konkrete Vorgaben über die technische Ausstattung und die ergonomischen Anforderungen von Bildschirmarbeitsplätzen. Sie macht zudem Vorgaben, dass am Bildschirm arbeitende Menschen regelmäßig im Hinblick auf die Belastung ihrer Augen untersucht werden müssen. Gefahrstoffe Werk-, Betriebs- oder Hilfsstoffe, die ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte Eigenschaften wie beispielsweise giftig, ätzend oder reizend haben. Zu erkennen sind sie am Gefahrensymbol: oranges Feld mit schwarzem Piktogramm, z.B. Flamme für entzündlich, Totenschädel für giftig etc. Die Gefahrensymbole mit Beispielen sind im Bereich Recht > Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > Umgang > Kennzeichnung aufgeführt. Die Kriterien für die Zuordnung gefährlicher Eigenschaften legt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der EU-Richtlinie 67/548 fest. Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt. Den Verordnungstext finden Sie hier. GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV). Den Verordnungstext finden Sie hier Lastenhandhabungsverordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV). Den Verordnungstext finden Sie hier. Die Lastenhandhabungsverordnung gilt für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt. PSA-Benutzungsvordnung Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher chutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV). Den Verordnungstext finden Sie hier. TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Die Technischen Regeln finden Sie hier. TRGS 553 Holzstaub Die Technischen Regeln finden Sie hier.
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