Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Arbeitssicherheit und Umweltschutz sind in der betrieblichen Praxis untrennbar miteinander verbunden. Die Grundlagen der Arbeitssicherheit sind in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzes (Wichtig für alle Branchen > Sonstiges > Arbeitsschutz) und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (Rechtsgrundlagen > Arbeitsschutz > Berufsgenossenschaften) festgelegt. Die zunehmende Liberalisierung der rechtlichen Vorgaben erlauben dem Unternehmer zwar einerseits die Nutzung eines Gestaltungsspielraumes, erhöhen jedoch andererseits das Prozessrisiko bei Arbeitsunfällen. Die Angemessenheit der Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor schädlichen Einwirkungen durch Arbeitsabläufe muss in zunehmendem Maße selbst beurteilt werden.

Im Gebäudereinigerhandwerk entstehen Gefährdungen insbesondere durch

  • die Teilnahme am Straßenverkehr, z.B. bei Fahrten zu den Objekten,
  • den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, z.B. Hautkontakt bei Sanitärreinigungen,
  • Abluft und Gerüche, z.B. von Dämpfen aus Reinigungschemikalien,
  • Geräusche und Erschütterungen, z.B. durch Laufgeräusche von Bearbeitungsmaschinen,
  • die Nutzung elektrischer Arbeitsgeräte, z.B. beim Staubsaugen,
  • die Nutzung von Leitern und Tritten, z.B. bei der Fensterreinigung,
  • Arbeiten mit Absturzgefährdung, z.B. bei der Fassadenreinigung.

Ein Instrument zur rechtssicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe ist die Gefährdungsanalyse. Gebäudereiniger müssen Gefährdungsabschätzungen und darauf basierende Maßnahmen für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, Geräten, Maschinen und Anlagen erstellen.

Bild: Defekter Schutzhandschuh
Verletzungsgefahr durch beschädigten Schutzhandschuh
Quelle: Sedlmaier Fotodesign, Kirchheim

Nach §5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Neben der Einschätzung allgemeiner Gefahren, die sich aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes ergeben, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden:

  • als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen bei jeder Änderung im Betrieb (Änderung von Arbeitsorganisationen, Arbeitsverfahren etc.)
  • bei der Neubeschaffung von Geräten, Maschinen oder Einrichtungen
  • Einführung neuer Gefahrstoffe, Änderungen von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen, neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften, Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen und Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • nach Änderung des Standes der Technik
  • nach Auftreten von Arbeitsunfällen, Störfällen, Berufskrankheiten oder anderen Erkrankungen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Einhaltung von ArbSchG und damit für die Gefährdungsbeurteilung zuständig. Er kann aber auch geeignete Personen (Betriebsleiter, Abteilungsleiter, etc.) oder zuverlässige und fachkundige Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) schriftlich mit der praktischen Durchführung beauftragen ( vgl. §13 Abs. 2 ArbSchG ).

Bild: Sicherheit z.B. durch unterschiedliche Farben der Schutzhandschuhe 
Sicherheit durch Schutzhandschuhe mit unterschiedlichen Farben
Quelle: Sedlmaier Fotodesign, Kirchheim

Die BauBG hat für Gebäudereiniger bereits eine Vielzahl von Gefährdungsanalysen durchgeführt. So werden z.B. die Beurteilungen von Reinigungsmitteln im Gefahrstoffinformationssystem GISBAU von den Gewerbeaufsichtsämter als Gefährdungsabschätzung akzeptiert.
Nutzen Sie als Beurteilungsgrundlage für Gefährdungsanalysen durch Reinigungs- und Pflegemittel das EDV-Programm WINGIS (aktuelle Version 2.7 von 2007).
Organisationshilfen für den Arbeitsschutz, Gefährdungs- und Belastungsanalysen sowie umfassende Informationen zu Themen des Arbeitsschutzes und die Vorschriften der BG finden Sie auch auf "Die Gebäudereingier CD-ROM" der BauBG (aktuelle Version vom August 2003; GefStoffV von 2004 und die Neuerungen der BGV sind noch nicht berücksichtigt).

Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine näheren Angaben, wie die Gefährdungsbeurteilung formal durchzuführen ist. Jeder Arbeitgeber kann folglich selbst entscheiden, welche Methoden und Hilfsmittel, wie Checklisten oder Formulare, er verwendet. Wichtig und entscheidend ist es aber, dass der Prozess der Gefährdungsbeurteilung systematisch betrieben und für Außenstehende nachvollziehbar dokumentiert sein muss.

Beurteilungskriterien für einen Gebäudereiniger sind z.B.:

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen,
  • Informationen des Herstellers oder Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im EU-Sicherheitsdatenblatt nach §6 GefStoffV ,
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse nach §9 Abs. 4 und §10 Abs. 2 GefStoffV zu berücksichtigen,
  • physikalisch-chemische Wirkungen,
  • Möglichkeiten einer Substitution des Gefahrstoffes durch gleichwertige Ersatzstoffe
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  • Wirksamkeit der getroffenen oder zutreffenden Schutzmaßnahmen,
  • Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

Durch die Häufigkeit der Nutzung, sind die Gefährdungen durch Reinigungs- und Pflegemittel für Gebäudereinigungsunternehmen besonders relevant. Die Arbeitsabläufe bei der Gebäudereinigung können mit wenigen Ausnahmen (z.B. Brandschadensanierung, Holzschleifen, Schädlingsbekämpfung) in die Schutzstufen 1 und 2 eingeordnet werden. Die diesen Schutzstufen angemessenen Maßnahmen sind in folgender Tabelle aufgelistet:

Tabelle: Wesentliche Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 zur Verhütung von Gefährdungen am Beispiel von Reinigungs- und Pflegemitteln

Schutzstufe Maßnahmen
1

Vorrangig sind die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe zu beachten. Informationen zu Risiken und Schutzmaßnahmen finden Sie in den Technischen Regeln (TRGS). Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Die Maßnahmen beim Umgang mit nicht gekennzeichneten Produkten müssen denen zum Umgang mit Gefahrstoffen entsprechen.Nach §8 (2) GefStoffV ist die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:

  1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,
  2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungsverfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit, 
  3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
  4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,
  5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
  6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Menge,
  7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten, am Arbeitsplatz.

Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen. Für weitere Informationen siehe §8 GefStoffV 

zusätzlich zu den Maßnahmen der Schutzstufe 1:

  1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,
  2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen,
  3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Anwendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maßnahme zulassen und dadurch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass

  1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden, 
  2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt werden und
  3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten ist. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (MAK-Wert) eingehalten sind. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen (Fachkunde erforderlich!) oder durch andere gleichwertige Beurteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlichten Verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen. Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen und entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

Achten Sie auch darauf, dass Ihre Mitarbeiter keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen wenn Sie mit Gefahrstoffen umgehen.

Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten (z.B. Desinfektionsmittel) ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbesondere, dass

  1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und gemäß seiner Kennzeichnung erfolgt und
  2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sachgerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger Alternativen auf das Mindestmaß begrenzt wird. Dies gilt auch für private Haushalte.

Beachten Sie auch Tätigkeiten und Stoffliste in Anhang III GefStoffV. Wenn der von Ihnen gewählte Einsatzstoff dort aufgelistet ist oder Sie eine der dort aufgelisteten Tätigkeiten (z.B. Schädlingsbekämpfung) ausführen, müssen die §§7 bis 19 GefStoffV und die Vorschriften des Anhangs III berücksichtigt werden. Für weitere Informationen siehe §9 GefStoffV. 

Hinweis: Derzeit beinhaltet die Gefahrstoffverordnung noch das sogenannte Schutzstufenkonzept. Grundgedanke ist die Anbindung von Schutzmaßnahmenpaketen an die Kennzeichnung der Gefahrstoffe als Einstiegshilfe für die Gefährdungsbeurteilung. Je nach Menge und Gefährlichkeit der eingesetzten Gefahrstoffe werden vier Schutzstufen unterschieden. Jeder Schutzstufe wird ein Maßnahmenpaket zugeordnet. Die Ableitung von Schutzmaßnahmen hat im konkreten Einzelfall aber allein auf Basis der bestehenden Gefährdungen zu erfolgen und ergibt sich nicht zwangsläufig aus zugeordneten Schutzstufen. Dies hat in der Praxis zu Problemen geführt, da die Betrachtungen häufig zu formal auf die Zuordnung von Schutzstufen und Standardmaßnahmenpaketen ausgerichtet waren und die gefährdungsabhängige Zuordnung von Maßnahmen vernachlässigt wurde. Der vorliegende Entwurf der überarbeiteten Gefahrstoffverordnung enthält das Schutzstufenkonzept daher nicht mehr. Es wird voraussichtlich weiter Schutzmaßnahmenpakete geben, die aber keine unmittelbare Anbindung an die Kennzeichnung mehr aufweisen.

Die Sicherheitsüberwachung und fachkompetente Reparatur von Geräten der Gebäudereinigung (Elektrogeräte, Leitern und Tritte, Absturzsicherungen) soll Gefährdungen von Arbeitnehmern vermeiden.

Für Elektrogeräte gelten die Vorschriften der BGV A3 (vormals BGV A2). Der Unternehmer muss in angemessenen Zeitabständen die Betriebssicherheit der ortsveränderlichen elektrisch betriebenen Geräte (darunter sind Geräte zu verstehen, die mit Stecker an das Stromnetz angeschlossen werden) und der festverdrahteten Geräte (die Elektroinstallation) überprüfen. Bis vor kurzem galt die Regel, dass ortsveränderliche Elektrogeräte in längstens zweijährigen Zeitabständen und die festverdrahteten in vierjährigen Intervallen zu überprüfen sind (E-Check). Geräte, die auf Baustellen eingesetzt werden, mussten vierteljährlich auf Betriebssicherheit geprüft werden. Diese Überprüfung kann ein eingewiesener Mitarbeiter unter Aufsicht einer Elektrofachkraft mit einfachen handelsüblichen Geräten durchführen (Prüfplakette am Gerät und Eintragung in einem Prüfbuch nicht vergessen!). Besondere Gefahren gehen von Hochdruck-Reinigungsgeräten aus. Dazu sind die Regelungen der BGR 500 Kapitel 2.36  Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern zu berücksichtigen.

Bild: Kabelbruch
Verletzungsgefahr durch defektes Kabel
Quelle: Sedlmaier Fotodesign, Kirchheim

Für Leitern und Tritte sind die Regelungen der BGV D 36 (vormals VBG 74) und BGV C 22 (vormals VBG 37) gültig. Leitern und Tritte müssen ebenfalls in regelmäßigen Abständen von längstens einem Jahr durch Sachkundige geprüft werden (Prüfplakette am Gerät und Eintragung in einem Prüfbuch nicht vergessen!). 

Bild: Unsachgemäß aufgestellte Leiter
Verletzungsgefahr durch unsachgemäß aufgestellte Leiter
Quelle: Sedlmaier Fotodesign, Kirchheim

Als Absturzsicherungen verwenden Gebäudereiniger in der Regel Sicherheitsgeschirre, die nach BGV C 22  mindestens jährlich von einer sachkundigen Stelle überprüft werden müssen.

Viele Gebäudereiniger sind dazu übergegangen, Absturzsicherungen versiegelt in der Originalverpackung aufzubewahren, wenn sie nicht benutzt werden. Dann entfällt die Prüfung, da das Gurtgeschirr als neuwertig angesehen wird. Aber auch unbenutztes Material altert entsprechend den Lagerungsbedingungen! Ein Austausch sollte deshalb grundsätzlich nach 2 Jahren erwogen werden.

Statt einer externen kostenintensiven Sicherheitsüberprüfung werden benutzte Gurte häufig jährlich ausgetauscht. Die Neuanschaffung ist kostengünstiger als die Überprüfung. Das gebrauchte Material kann an Klettervereine abgegeben werden, wenn nachweislich keine Beschädigungen feststellbar sind und die Absturzsicherungen nicht durch einen Sturz belastet wurden.

Tauschen Sie die Gurtgeschirre unbedingt aus, wenn Sie nur geringste Beschädigungen aufweisen oder auch nur ein einziges Mal einen Sturz auffangen mussten.

Bei Arbeiten an Fassaden werden auch personenungebundene Sicherungen (z.B. Fassadenbefahranlagen, Gerüste usw.) eingesetzt, deren Verwendung  in der BGV D 36 geregelt ist.

  • Wertvolle Kurzinformationen zur Arbeitssicherheit erhalten Sie z.B. in den
    BG Informationen 659  Gebäudereinigungsarbeiten. Sicher arbeiten – gesund bleiben.
  • Nutzen Sie auch die BGVR-Datenbank (Rechtsgrundlagen > Arbeitsschutz > Berufsgenossenschaften) des HVBG. Dort können Sie alle BG Vorschriften und Regeln als pdf-Dateien herunterladen.
  • Arbeitsunfälle können vorausschauend minimiert werden, wenn Sie die Möglichkeiten eines Managementsystems nutzen. Prüfen Sie für Ihr Unternehmen die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems (Rechtsgrundlagen > Arbeitsschutz > Umsetzung) (z.B. OHRIS, SCC).

Glossar

ArbSchG
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996.
Den Gesetzestext finden Sie hier


BGV C 22 Bauarbeiten
Zusammenfassende Darstellung aller die Abwicklung von Baustellen relevanten Sicherheitsvorgaben.

Die Vorschrift kann unter der Datenbank der Berufsgenossenschaften heruntergeladen werden.



BGV/BGR/BGI
Die Veröffentlichungen der Berufgenossenschaften werden mit bestimmten Kürzeln versehen:

BGV = Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
BGR = Berufsgenosschaftliche Richtlinie
BGI = Berufsgenossenschaftliche Informationsschrift

BGV und BGR begründen die unmittelbare verwaltungsrechtliche Grundlagen für das Handeln der Berufsgenossenschaft. Sie haben quasi Gesetzescharakter für alle Betriebe. Die BGI sind dazu da, die Umsetzung der Vorschriften in die betriebliche Praxis anhand von Beispielen, Bildern und Texten zu konkretisieren.



GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004.

Den Gesetzestext finden Sie hier



Gefährdungsbeurteilung
Gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten in seinem Betrieb mit ihrer Arbeit verbunden sind. Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen also Ursachen für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen erkannt und hinsichtlich Art und Umfang eines möglichen Schadens bewertet werden.

Vorgaben für Gefährdungsbeurteilungen enthalten auch die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung.





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