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Maßnahmen des ArbeitsschutzesArbeitssicherheit und Umweltschutz sind in der betrieblichen Praxis untrennbar miteinander verbunden. Die Grundlagen der Arbeitssicherheit sind in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzes (Wichtig für alle Branchen > Sonstiges > Arbeitsschutz) und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (Rechtsgrundlagen > Arbeitsschutz > Berufsgenossenschaften) festgelegt. Die zunehmende Liberalisierung der rechtlichen Vorgaben erlauben dem Unternehmer zwar einerseits die Nutzung eines Gestaltungsspielraumes, erhöhen jedoch andererseits das Prozessrisiko bei Arbeitsunfällen. Die Angemessenheit der Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor schädlichen Einwirkungen durch Arbeitsabläufe muss in zunehmendem Maße selbst beurteilt werden.Im Gebäudereinigerhandwerk entstehen Gefährdungen insbesondere durch
Ein Instrument zur rechtssicheren Gestaltung der Arbeitsabläufe ist die Gefährdungsanalyse. Gebäudereiniger müssen Gefährdungsabschätzungen und darauf basierende Maßnahmen für den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, Geräten, Maschinen und Anlagen erstellen. Bild: Defekter Schutzhandschuh Nach §5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Neben der Einschätzung allgemeiner Gefahren, die sich aus der Gestaltung des Arbeitsplatzes ergeben, muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Einhaltung von ArbSchG und damit für die Gefährdungsbeurteilung zuständig. Er kann aber auch geeignete Personen (Betriebsleiter, Abteilungsleiter, etc.) oder zuverlässige und fachkundige Personen (Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) schriftlich mit der praktischen Durchführung beauftragen ( vgl. §13 Abs. 2 ArbSchG ). Bild: Sicherheit z.B. durch unterschiedliche Farben der Schutzhandschuhe Die BauBG hat für Gebäudereiniger bereits eine Vielzahl von Gefährdungsanalysen durchgeführt. So werden z.B. die Beurteilungen von Reinigungsmitteln im Gefahrstoffinformationssystem GISBAU von den Gewerbeaufsichtsämter als Gefährdungsabschätzung akzeptiert. Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine näheren Angaben, wie die Gefährdungsbeurteilung formal durchzuführen ist. Jeder Arbeitgeber kann folglich selbst entscheiden, welche Methoden und Hilfsmittel, wie Checklisten oder Formulare, er verwendet. Wichtig und entscheidend ist es aber, dass der Prozess der Gefährdungsbeurteilung systematisch betrieben und für Außenstehende nachvollziehbar dokumentiert sein muss. Beurteilungskriterien für einen Gebäudereiniger sind z.B.:
Durch die Häufigkeit der Nutzung, sind die Gefährdungen durch Reinigungs- und Pflegemittel für Gebäudereinigungsunternehmen besonders relevant. Die Arbeitsabläufe bei der Gebäudereinigung können mit wenigen Ausnahmen (z.B. Brandschadensanierung, Holzschleifen, Schädlingsbekämpfung) in die Schutzstufen 1 und 2 eingeordnet werden. Die diesen Schutzstufen angemessenen Maßnahmen sind in folgender Tabelle aufgelistet: Tabelle: Wesentliche Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 zur Verhütung von Gefährdungen am Beispiel von Reinigungs- und Pflegemitteln
Hinweis: Derzeit beinhaltet die Gefahrstoffverordnung noch das sogenannte Schutzstufenkonzept. Grundgedanke ist die Anbindung von Schutzmaßnahmenpaketen an die Kennzeichnung der Gefahrstoffe als Einstiegshilfe für die Gefährdungsbeurteilung. Je nach Menge und Gefährlichkeit der eingesetzten Gefahrstoffe werden vier Schutzstufen unterschieden. Jeder Schutzstufe wird ein Maßnahmenpaket zugeordnet. Die Ableitung von Schutzmaßnahmen hat im konkreten Einzelfall aber allein auf Basis der bestehenden Gefährdungen zu erfolgen und ergibt sich nicht zwangsläufig aus zugeordneten Schutzstufen. Dies hat in der Praxis zu Problemen geführt, da die Betrachtungen häufig zu formal auf die Zuordnung von Schutzstufen und Standardmaßnahmenpaketen ausgerichtet waren und die gefährdungsabhängige Zuordnung von Maßnahmen vernachlässigt wurde. Der vorliegende Entwurf der überarbeiteten Gefahrstoffverordnung enthält das Schutzstufenkonzept daher nicht mehr. Es wird voraussichtlich weiter Schutzmaßnahmenpakete geben, die aber keine unmittelbare Anbindung an die Kennzeichnung mehr aufweisen. Die Sicherheitsüberwachung und fachkompetente Reparatur von Geräten der Gebäudereinigung (Elektrogeräte, Leitern und Tritte, Absturzsicherungen) soll Gefährdungen von Arbeitnehmern vermeiden. Für Elektrogeräte gelten die Vorschriften der BGV A3 (vormals BGV A2). Der Unternehmer muss in angemessenen Zeitabständen die Betriebssicherheit der ortsveränderlichen elektrisch betriebenen Geräte (darunter sind Geräte zu verstehen, die mit Stecker an das Stromnetz angeschlossen werden) und der festverdrahteten Geräte (die Elektroinstallation) überprüfen. Bis vor kurzem galt die Regel, dass ortsveränderliche Elektrogeräte in längstens zweijährigen Zeitabständen und die festverdrahteten in vierjährigen Intervallen zu überprüfen sind (E-Check). Geräte, die auf Baustellen eingesetzt werden, mussten vierteljährlich auf Betriebssicherheit geprüft werden. Diese Überprüfung kann ein eingewiesener Mitarbeiter unter Aufsicht einer Elektrofachkraft mit einfachen handelsüblichen Geräten durchführen (Prüfplakette am Gerät und Eintragung in einem Prüfbuch nicht vergessen!). Besondere Gefahren gehen von Hochdruck-Reinigungsgeräten aus. Dazu sind die Regelungen der BGR 500 Kapitel 2.36 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern zu berücksichtigen. Bild: Kabelbruch Für Leitern und Tritte sind die Regelungen der BGV D 36 (vormals VBG 74) und BGV C 22 (vormals VBG 37) gültig. Leitern und Tritte müssen ebenfalls in regelmäßigen Abständen von längstens einem Jahr durch Sachkundige geprüft werden (Prüfplakette am Gerät und Eintragung in einem Prüfbuch nicht vergessen!). Bild: Unsachgemäß aufgestellte Leiter Als Absturzsicherungen verwenden Gebäudereiniger in der Regel Sicherheitsgeschirre, die nach BGV C 22 mindestens jährlich von einer sachkundigen Stelle überprüft werden müssen. Viele Gebäudereiniger sind dazu übergegangen, Absturzsicherungen versiegelt in der Originalverpackung aufzubewahren, wenn sie nicht benutzt werden. Dann entfällt die Prüfung, da das Gurtgeschirr als neuwertig angesehen wird. Aber auch unbenutztes Material altert entsprechend den Lagerungsbedingungen! Ein Austausch sollte deshalb grundsätzlich nach 2 Jahren erwogen werden. Statt einer externen kostenintensiven Sicherheitsüberprüfung werden benutzte Gurte häufig jährlich ausgetauscht. Die Neuanschaffung ist kostengünstiger als die Überprüfung. Das gebrauchte Material kann an Klettervereine abgegeben werden, wenn nachweislich keine Beschädigungen feststellbar sind und die Absturzsicherungen nicht durch einen Sturz belastet wurden. Tauschen Sie die Gurtgeschirre unbedingt aus, wenn Sie nur geringste Beschädigungen aufweisen oder auch nur ein einziges Mal einen Sturz auffangen mussten. Bei Arbeiten an Fassaden werden auch personenungebundene Sicherungen (z.B. Fassadenbefahranlagen, Gerüste usw.) eingesetzt, deren Verwendung in der BGV D 36 geregelt ist.
GlossarArbSchGGesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996. Den Gesetzestext finden Sie hier BGV C 22 Bauarbeiten Zusammenfassende Darstellung aller die Abwicklung von Baustellen relevanten Sicherheitsvorgaben. Die Vorschrift kann unter der Datenbank der Berufsgenossenschaften heruntergeladen werden. BGV/BGR/BGI Die Veröffentlichungen der Berufgenossenschaften werden mit bestimmten Kürzeln versehen: BGV = Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV und BGR begründen die unmittelbare verwaltungsrechtliche Grundlagen für das Handeln der Berufsgenossenschaft. Sie haben quasi Gesetzescharakter für alle Betriebe. Die BGI sind dazu da, die Umsetzung der Vorschriften in die betriebliche Praxis anhand von Beispielen, Bildern und Texten zu konkretisieren. GefStoffV Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004. Den Gesetzestext finden Sie hier Gefährdungsbeurteilung Gemäß § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten in seinem Betrieb mit ihrer Arbeit verbunden sind. Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen also Ursachen für Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen erkannt und hinsichtlich Art und Umfang eines möglichen Schadens bewertet werden. Vorgaben für Gefährdungsbeurteilungen enthalten auch die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung.
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