Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Umgang mit gefährlichen Stoffen

Gefährliche Stoffe im Sinne dieser Informationen sind Stoffe und Stoffzubereitungen im Sinne 
  • des Chemikaliengesetzes (ChemG), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der EU-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG,
  • der Verordnung zum Umgang mit Anlagen für wassergefährdende Stoffe und über Fachbetriebe (VAwS),
  • der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (außer Kraft) bzw. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn  und Binnenschifffahrt - GGVSEB).

Als "Umgang mit gefährlichen Stoffen" wird an dieser Stelle die Verwendung, der Transport sowie das Um- und Abfüllen der Reinigungs- und Pflegemittel bezeichnet.

     
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Bitte beachten Sie: Ab dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische GHS-Verordnung festgelegt. Einzelheiten  können Sie auf der Seite Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > GHS nachlesen.

Konkrete Verhaltensrichtlinien zum Umgang mit gefährlichen Stoffen bieten die

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technischen Regeln zum Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS)
  • Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
  • Verordnung über den Umgang mit Anlagen für wassergefährdende Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) und die
  • Internationale Vereinbarung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Diese Regelungen werden durch Verwaltungsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften ergänzt.

Schon die Vielzahl der zu beachtenden normativen Vorgaben macht deutlich, dass ein Gebäudereiniger, will er umweltbewusst und kostengünstig arbeiten, auf die Verwendung von gefährlichen Stoffen wo immer möglich verzichten sollte. Den Umgang mit Gefahrstoffen, Gefahrgütern und brennbaren Stoffen kann er bei der täglichen Arbeit weitgehend einschränken. Auf die Verwendung wassergefährdender Stoffe kann aber nicht verzichtet werden. Alle Reinigungs- und Pflegemittel (außer dem Lösungsmittel Wasser) sind wassergefährdend! Auch Stoffe, die nicht kennzeichnungspflichtig nach GefStoffV sind, aber auf Grund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können (vgl. §7 Abs. 2 GefStoffV), sind als gefährliche Stoffe einzustufen. Von dieser Regelung sind alle Reinigungs- und Pflegemittel betroffen!

Voraussetzung für einen umweltgerechten und gesetzeskonformen Umgang mit gefährlichen Stoffen ist, die im Betrieb eingesetzten Stoffe und Stoffzubereitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial zu kennen. Verschaffen Sie sich mit dem Verzeichnis gefährlicher Stoffe (Gefahrstoffverzeichnis genannt) einen Überblick über die von Ihnen verwendeten Gefahrstoffe gemäß Gefahrstoffverordnung, den eingesetzten brennbaren Flüssigkeiten, wassergefährdenden Stoffen und Gefahrgütern.

Musterblatt (pdf. 8 KB)

Wesentliche Angaben für ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe können dem EU-Sicherheitsdatenblatt entnommen werden: Sie finden dort Angaben

  • zum Transport
  • der Kennzeichnung als Gefahrstoff
  • der Wassergefährdungsklasse
  • zur Entsorgung
  • zur Brennbarkeit.

Mit dem Verzicht auf gefährliche Stoffe wird nicht nur das Risikopotenzial für Umwelt und Gesundheit beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln eingeschränkt. Auch Kostengründe sprechen für einen möglichst weitgehenden Verzicht auf die Verwendung von gefährlichen Stoffen:

  • die Kosten für Schulungsmaßnahmen zum Umgang mit Gefahrstoffen entfallen,
  • die Kosten für Schutzausrüstungen können reduziert werden
  • gesetzliche Anforderungen an infrastrukturelle (bauliche) Voraussetzungen entfallen
  • organisatorische Maßnahmen (z.B. bei der Annahme von Gefahrgütern) entfallen oder der Aufwand ist vergleichsweise geringfügig.

Glossar

ADR
ADR - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. ADR steht für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route.
Den Text der Vorschrift finden Sie hier.


BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ) vom 27. September 2002.

Den Verordnungstext finden Sie hier.



Brennbare Flüssigkeiten
Das von brennbaren Flüssigkeiten ausgehende Gefahrenpotenzial wird über den Flammpunkt festgelegt. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat zwar die ehemalige Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) abgelöst. Die zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) sind jedoch noch nicht überarbeitet und gelten weiter. In der TRbF gibt es 2 verschiedene Gefahrklassen:

Gefahrklasse A (nicht wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten) ist unterteilt in:

Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C (z.B. Benzin) entspricht hochentzündlich/leichtentzündlich nach BetrSichV
Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21°C und 55°C (z.B. Petroleum) entspricht entzündlich nach BetrSichV
Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 55°C und 100°C (z.B. Dieselkraftstoff) keine Zuordnung nach BetrSichV

Gefahrklasse B: Bei 15°C wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C (z.B. Ethanol) entspricht hochentzündlich/leichtentzündlich nach BetrSichV


ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen( Chemikaliengesetz - ChemG) vom 2. Juli 2008.

Den Gesetzestext finden Sie hier



Gefahrgut
Stoffe und Produkte, von denen im Zusammenhang mit Transport oder transportbedingter Lagerung Gefahren ausgehen.

Gefahrstoffe
Werk-, Betriebs- oder Hilfsstoffe, die ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte Eigenschaften wie beispielsweise giftig, ätzend oder reizend haben. Zu erkennen sind sie am Gefahrensymbol: orangenes Feld mit schwarzem Piktogramm, z.B. Flamme für entzündlich, Totenschädel für giftig etc.. Die Gefahrensymbole mit Beispielen sind im Bereich Recht > Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > Umgang > Kennzeichnung aufgeführt. Die Kriterien für die Zuordnung gefährlicher Eigenschaften legt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der EU-Richtlinie 67/548 fest.

Ab dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt.



GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004.

Den Gesetzestext finden Sie hier



Gefährliche Stoffe
Gefährliche Stoffe werden durch die Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegt. Ab dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt.

GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) vom 17. Juni 2009. 

Den Gesetzestext finden Sie hier


GHS-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen vom 16. Dezember 2008
Den Text des Artikelteils finden Sie hier.
Den Text der Anhänge I -  IV finden Sie hier.
Den Text der Anhänge V - VII finden Sie hier.


Sicherheitsdatenblätter
In den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe befinden sich Hinweise zum Gefährdungspotenzial und zum sicheren Umgang mit den Stoffen. Aufbau und Inhalte sind seit dem 1. Juni 2007 durch die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) vorgegeben. Davor galten die Maßgaben der EG-Richtlinie 91/155/EWG.

TRbF
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - TRbf. Unter dieser Bezeichnung sind mehrere thematisch gegliederte Regeln zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengefasst (z. B. Lagerung, Einstufung usw.).  Obwohl die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) nach In-Kraft-treten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen worden ist, gelten die TRbF bis zu Ihrer Überarbeitung in der alten Form weiter.

Die Technischen Regeln finden Sie hier



TRGS
TRGS - Technische Regeln Gefahrstoffe. Unter dieser Bezeichnung sind mehrere themen- und stoffbezogene Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen zusammengefasst (Kühlschmierstoffe, Acetylen usw.).

Die Technischen Regeln finden Sie hier



VAwS
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) vom 11. Februar 1994.

Die VAwS von Baden-Württemberg finden sie hier.


Die Festlegung von Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen war bisher den Ländern vorbehalten. Dies führte dazu, dass jedes Bundesland eine eigene Anlagenverordnung (VAwS) hat. Seit der zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes sind Vollregelungen des Bundes möglich. Eine Bundes-VAwS liegt im Entwurf vor. Mit der Verabschiedung, die zu veränderten Anforderungen führen kann,  ist nicht vor 2011 zu rechnen.



Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen, Mineralöle, flüssige sowie organische Verbindungen, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Die Zuordnung der Wassergefährdungsklassen 1, 2 und 3 erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) unter Berücksichtigung der R-Sätze des Stoffes.  Die VwVwS beinhaltet auch eine Liste, die Stoffen die jeweilige Wassergefährdungsklasse zuordnet.

Künftig sollen Wassergefährdungsklassen durch die neue Bundes-VAwS festgelegt werden. Mit der neuen Vorschrift ist Anfang 2011 zu rechnen.





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