Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Abfallwirtschaft

Im Bereich Abfallwirtschaft ist der Gebäudereiniger ausführender Dienstleister und Berater des Kunden.

Zu seinen häufigsten Aufgaben Im Betriebsgebäude des Kunden zählen:

  • Einsammeln von Abfällen und Verbringung zu Abfallsammelstellen
  • Sortierung/Separierung und Deklaration von verschiedenen Abfall-Fraktionen
  • Organisation der Abfall-Entsorgung, z.B. bei der Baugrobreinigung
  • Kontrolle der von den Mitarbeitern des Kunden durchgeführten Abfalltrennung
  • Erschließung neuer Entsorgungswege

Doch auch im eigenen Betriebsgebäude des Gebäudereinigers verdient die Abfallwirtschaft eine besondere Aufmerksamkeit, um die Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering zu halten und um vorhandene Kosteneinsparpotenziale zu nutzen.

Die Abfallwirtschaft unterliegt zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die im Bereich Rechtsgrundlagen > Abfallwirtschaft detailliert dargestellt sind. Deshalb werden an dieser Stelle nur einige Grundlagen und für den Gebäudereiniger besonders wichtige Details zusammengefasst.

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)  ist die Grundlage der Abfallwirtschaft. Es fordert das Prinzip Vermeidung vor Verwertung, Verwertung vor Beseitigung. Nach §4 sind Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie stofflich zu verwerten oder zur Gewinnung von Energie zu nutzen.

Bild: Abfallentsorgungsprinzip gem. KrW-/AbfG

Abfallentsorgungsprinzip gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Die Beseitigung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn eine Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder wenn für die wiedergewonnenen Stoffe kein Markt vorhanden ist.

Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle. Die Festlegung des Entsorgungsweges hat weitreichende Konsequenzen, z. B. im Hinblick auf mögliche Andienungspflichten, Deklarationen und nicht zuletzt auf den Preis. So weist z.B. das Bundesumweltministerium in einem aktuellen Beitrag mit dem Titel "Verpackungen für den Komposthaufen" auf Lebensmittelverpackungen aus kompostierbaren Stoffen (Schalen und Folien aus Mais, Kartoffeln, Zuckerrüben) hin. Diese sind zwar teurer, mit der Verdoppelung des Öl-Preises und der ab Juni 2005 geltenden Befreiung der Bio-Verpackungen von den Gebühren des Grünen Punktes kann sich diese Innovation aber leichter durchsetzen (vgl. Bundesumweltministerium, Broschüre "Umwelt macht Arbeit", Berlin, Juni 2005, S. 7). 

Die Vorgaben des KrW-/AbfG sind in einer Reihe von Verordnungen ergänzt bzw. präzisiert. Für Gebäudereiniger sind folgende Verordnungen besonders wichtig:

  • die Nachweisverordnung (NachwV) regelt die Dokumentation, die im Zusammenhang mit der Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu führen ist, z.B.
    • Entsorgungsnachweis
    • Begleitschein/Übernahmeschein
    • Register
  • die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) listet zahlreiche Abfallarten mit ihren jeweiligen Abfallschlüsseln auf, wobei gefährliche Abfälle mit einem * gekennzeichnet sind.

Das folgende Abfallartenverzeichnis zeigt für den Gebäudereiniger besonders relevante Abfallschlüsselnummern:

Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe
 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
 15 01 04 Verpackungen aus Metall
 15 01 05 Verbundverpackungen
 15 01 06 gemischte Verpackungen
 15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
 20 01 01 Papier und Pappe
 20 01 02 Glas
 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
 20 01 13* Lösemittel
 20 01 14* Säuren
 20 01 15* Laugen
 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle
 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen
 20 01 39 Kunststoffe
 20 01 40 Metalle
 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle
 20 03 03 Straßenkehricht
 20 03 07 Sperrmüll
* gefährlicher Abfall

Glossar

Andienungspflicht
Beim Überschreiten einer Jahresmenge von 2000 kg gefährlicher Abfälle zur Beseitigung besteht Andienungspflicht. Damit müssen sie der Sonderabfallagentur SAA gemeldet werden. Näheres zur Andienungspflicht erfahren Sie hier www.saa.de


AVV
Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung - AVV ) vom 10. Dezember 2001.

Den Gesetzestext finden Sie hier



Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Abfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingeteilt. Die als gefährlich einzustufenden Abfälle werden durch die Abfallverzeichnisverordnung festgelegt und sind dort mit einem Stern gekennzeichnet. Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn er eines oder mehrere Gefahrenmerkmale aufweist (z.B. Flammpunkt unter 55 °C oder Konzentration giftiger Stoffe größer oder gleich 0,1 %). Näheres wird durch die Abfallverordnungen bestimmt. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle sind bestimmte abfallrechtliche Nachweise erforderlich.

Die frühere Differenzierung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist am 1. Februar 2007 entfallen. Die früheren besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werden jetzt als gefährliche Abfälle bezeichnet, die nicht gefährlichen Abfälle beinhalten die ehemaligen überwachungsbedürftigen und die nicht überwachungsbedürftigen Abfälle.


KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994.

Den Gesetzestext finden Sie hier
.


NachwV
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 17. Juni 2002.

Den Gesetzestext finden Sie hier.




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