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EinkaufBetrieblicher Umweltschutz beginnt mit dem Einkauf der Hilfs- und Betriebsstoffe. So ist z.B. die Auswahl der Fahrzeuge, der Reinigungsgeräte sowie Reinigungs- und Pflegemittel für die Umweltauswirkungen der betrieblichen Tätigkeiten und die Gesundheit der Mitarbeiter entscheidend.Informationen über zu beschaffende Produkte bieten:
Für Reinigungs- und Pflegemittel:
EU-Sicherheitsdatenblatt: Vereinbaren Sie mit Ihren Lieferanten, dass sie Ihnen das aktuelle EU-Sicherheitsdatenblatt ohne gesonderte Anforderung zur Verfügung stellen. Viele Hersteller bieten die Sicherheitsdatenblätter auch als pdf-Dateien zum Herunterladen auf ihren Internetseiten an. Das EU-Sicherheitsdatenblatt dient Ihnen auch zur Prüfung, ob das gewünschte Produkt Ihren umweltrelevanten Ansprüchen entspricht und sollte deshalb vor der Bestellung eines Produktes geprüft werden. Für umweltrelevante Fragen zum Produkt und zum Ausfüllen Ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe sind die Abschnitte Musterblatt (pdf. 8 KB) freiwillige ökologische Beurteilung: Verantwortungsbewusste Hersteller stellen die freiwillige ökologische Beurteilung, in dem die Stoffzusammensetzung der Reinigungs- und Pflegemittel grob klassiert aufgelistet ist, unaufgefordert zur Verfügung. Auch weisen diese Hersteller bei umweltkritischen Stoffzubereitungen darauf hin, dass Alternativen auf dem Markt erhältlich sind, die weniger umweltschädlich sind. Ein umweltbewusst arbeitender Gebäudereiniger berücksichtigt bei der Beschaffung folgende Grundsätze (vgl. Handbuch umweltfreundliche Beschaffung):
Bei der Beschaffung von Reinigungs- und Pflegechemikalien muss darüber hinaus die Minimierung des Gefährdungspotenzials durch umweltschädigende Stoffe sein. Möglichkeiten zur Minimierung des Gefährdungspotenzials bieten:
Außerdem sind Sie nach §7 GefStoffV dazu verpflichtet, vor dem Einsatz von Gefahrstoffen eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Erst wenn Sie die Gefahren im Umgang mit einem gefährlichen Stoff abgeschätzt und die Sicherheitshinweise dokumentiert haben, kann mit diesem Stoff oder der Stoffzubereitung umgegangen werden. Zum Umgang gehört bereits die Annahme und Lagerung des Produktes. Vor der Bestellung des Produktes muss also eine Gefährdungsanalyse erstellt werden. Zur Beurteilung der Umweltrelevanz bzw. des Gefährdungspotenzials können Sie eine ABC-Analyse mit beispielsweise folgenden Kriterien durchführen (vgl. Handbuch Umweltcontrolling): Die Bestimmung der Verbrauchsmenge sollte durch Dokumentation der Ausgabemenge pro Objekt erfolgen, kann aber auch bei fehlender Dokumentation nachträglich auf Basis von Rechnungen/Lieferscheinen errechnet werden. Tabelle: Beispiele für umweltrelevante Bemerkungen und durchzuführende Maßnahmen
Möglichkeiten zur Reduzierung der Umweltbelastung durch umweltgerechten Einkauf:
Allgemeine Informationen zum umweltbewussten Einkauf finden Sie im Handbuch Umweltfreundliche Beschaffung. Anregung Nach der Überprüfung werden nur noch 9 Reinigungs- und Pflegemittel bevorratet. Einige wenige (z.B. zur Bau-Grundreinigung) werden zeitlich begrenzt verwendet, die Anlieferung erfolgt aber direkt in das zu reinigende Objekt. Durch diese Maßnahmen konnten die Lagerbestände radikal abgebaut werden. Das bisher meldepflichtige Lager der Lagerklasse B konnte aus der Meldepflicht herausgenommen werden. Durch die konsequente Umstellung auf Kunststoffgebinde mit einem Volumen kleiner als 20 l (Freigrenze gem. VAwS Anhang 1 für Kleingebindelager) konnte auf die Beschaffung von 8 Auffangwannen zum Stückpreis von ca. 500 Euro verzichtet werden - eine Einsparung von rund 4000 Euro. Von 5 verschiedenen Handspülmitteln wurden 4 ausgelistet. Dadurch konnte eine günstigere Rabattstaffel beim Lieferanten des weiter verwendeten Spülmittels erreicht werden - Einsparung pro Jahr ca. 600 Euro. Als Ergebnis der Überprüfung konnten auch die Sanitärreiniger auf Salzsäure- und Phosphorsäurebasis durch Produkte auf Basis von Zitronensäure ersetzt werden. Dadurch wird nicht nur das Abwasser geringer belastet. Auch der Arbeitsschutz für die Mitarbeiter profitiert durch den Wegfall der stark ätzenden Reinigungsmittel. GlossarEntsorgungUnter Entsorgung von Abfällen wird sowohl die Beseitigung als auch die Verwertung von Abfällen verstanden. Gefahrstoffe Werk-, Betriebs- oder Hilfsstoffe, die ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweisen. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bestimmte Eigenschaften wie beispielsweise giftig, ätzend oder reizend haben. Zu erkennen sind sie am Gefahrensymbol: orangenes Feld mit schwarzem Piktogramm, z.B. Flamme für entzündlich, Totenschädel für giftig etc.. Die Gefahrensymbole mit Beispielen sind im Bereich Recht > Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > Umgang > Kennzeichnung aufgeführt. Die Kriterien für die Zuordnung gefährlicher Eigenschaften legt die Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der EU-Richtlinie 67/548 fest. Ab dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt. Gefährliche Stoffe Gefährliche Stoffe werden durch die Richtlinie 67/548/EWG für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegt. Ab dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (auch GHS-Verordnung genannt) festgelegt. Sicherheitsdatenblätter In den Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe befinden sich Hinweise zum Gefährdungspotenzial und zum sicheren Umgang mit den Stoffen. Aufbau und Inhalte sind seit dem 1. Juni 2007 durch die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) vorgegeben. Davor galten die Maßgaben der EG-Richtlinie 91/155/EWG.
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Letzter Kommentar von Willibald Finkler Fa.RMP-chem.tech.Reinigungsprodukte:
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