EMAS und ISO 14001 - Umsetzung in Unternehmen
Ein gemeinsames Anliegen von
EMAS und der
ISO 14001 ist es, dass Unternehmen sich freiwillig am System beteiligen und sich dadurch Vorteile hinsichtlich der ordnungspolitischen Kontrolle, der Kosteneinsparung und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit verschaffen.
| Fallbeispiel: |
| In enger Zusammenarbeit mit den Maschinenlieferanten konnten u.a. auf Grund von Maschinenoptimierungen im Metalldrahtzug und in der Verlitzerei beispielsweise die Energiekosten im Zeitraum 1996 bis 2000 um 24% gesenkt werden. Weitere signifikante Einsparungen ergaben sich beim Abwasser- und Altölaufkommen |
| Quelle: LfU-Bayern, 2002 |
Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an EMAS wurde in den zurückliegenden Jahren staatlich gefördert, indem der Zugang zu Informationen sowie Unterstützungsfonds erleichtert wird und durch öffentliche Einrichtungen Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen und gefördert werden.
Ferner gibt es für KMU die Möglichkeit, eine Verlängerung der Validierungszyklen des Managementsystems von 3 auf 4 Jahre und der Umwelterklärung von 1 auf 2 Jahre bei den Registrierungsstellen zu beantragen. In den befreiten Jahren muss die aktualisierte Umwelterklärung der Registrierungsstelle übergeben werden. Die Verlängerung ist an folgende Bedingungen geknüpft, deren Erfüllung vom validierenden Umweltgutachter zu bestätigen ist:
- Es liegen keine wesentlichen Umweltrisiken vor.
- Es sind keine wesentlichen Änderungen geplant.
- Es liegen keine wesentlichen lokalen Umweltprobleme vor, zu denen der Betrieb beiträgt.
Die EMAS-Verordnung zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Transparenz von Unternehmen, die mit einem Umweltmanagementsystem arbeiten, zu stärken. Dies setzt voraus, dass ihr Managementsystem, ihr Umweltbetriebsprüfungsprogramm und ihre Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin geprüft und die Umwelterklärungen und deren aktualisierte Fassungen von zugelassenen Umweltgutachtern für gültig erklärt werden.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Umweltmanagementsystems ist es bei EMAS besonders bedeutsam, Rechtsvorschriften einzuhalten, die Umweltleistung zu verbessern sowie externe Kommunikation zu pflegen und die Arbeitnehmer einzubeziehen.
EMAS und ISO 14001 stellen zum großen Teil gleiche Anforderungen an den Aufbau und die Einführung eines validier- bzw. zertifizierfähigen Umweltmanagementsystems (Anhang II Teil A der EMAS-Verordnung). EMAS betreffende weitergehende Anforderungen sind dem Anhang II Teil B der Vorschrift zu entnehmen.
Die Verordnung ist untergliedert in die Bereiche:
- Umweltpolitik
- Planung
- Implementierung und Durchführung
- Kontroll- und Korrekturmaßnahmen
- Bewertung durch die oberste Leitung
Diese Vorgehensweise entspricht dem auf der Seite Wichtig für alle Branchen > Umweltmanagement > Umsetzung beschriebenen PDCA-System.
Einführung eines Umweltmanagementsystems (EMAS und ISO 14001)
Grafik: Ablaufschema zur Einführung eines Umweltmanagementsystems

Quelle: ABAG-itm, 2005
Umweltpolitik
Die oberste Leitung muss die Umweltpolitik des Unternehmens festlegen und sicherstellen, dass diese
- in Bezug auf Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen angemessen ist;
- eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung und Verhütung von Umweltbelastungen enthält;
- eine Verpflichtung zur Einhaltung der relevanten Umweltgesetze und -vorschriften und anderer Forderungen, denen sich das Unternehmen verpflichtet, enthält;
- den Rahmen für die Festlegung und Bewertung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele bildet;
- dokumentiert, implementiert und aufrechterhält sowie allen Mitarbeitern bekannt gemacht wird;
- der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Die Umweltpolitik bildet den Rahmen für alle Aktivitäten im Umweltschutz. In ihr legt die Unternehmensleitung im Sinne von Leitmotiven die umweltbezogenen Handlungsgrundsätze und Ziele des Unternehmens fest. Wesentliche Inhalte sind die Verpflichtung zur Einhaltung aller gesetzlichen Umweltvorschriften sowie Anstrengungen zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistungen. Durch die mittel- und längerfristige Festlegung stellt die Umweltpolitik ein Instrument zur Ausrichtung des Unternehmens und zur Beeinflussung der Unternehmensstruktur dar.
Grafik: Beipiel für eine energiebezogene Umweltpolitik und daraus abgeleitete Maßnahmen

Quelle: Zenit GmbH, 2004
Planung
- Umweltaspekte: Das Unternehmen muss (ein) Verfahren einführen und aufrechterhalten, um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen, die sie überwachen kann und bei denen eine Einflussnahme erwartet werden kann, zu ermitteln, und daraus diejenigen Umweltaspekte zu bestimmen, die bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die Umweltaspekte, die mit diesen bedeutenden Auswirkungen verbunden sind, bei der Festlegung ihrer umweltbezogenen Zielsetzungen berücksichtigt werden.
Das Unternehmen muss diese Informationen auf dem neuesten Stand halten.
- Gesetzliche und andere Forderungen: Die Organisation muss ein Verfahren einführen und aufrechterhalten, um gesetzliche und andere Forderungen zu ermitteln und zugänglich zu machen, zu deren Einhaltung die Organisation sich verpflichtet und die für die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen relevant sind.
- Zielsetzungen und Einzelziele: Das Unternehmen muss für jede relevante Funktion und Ebene innerhalb ihrer Organisationsstruktur entsprechend dokumentierte, umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele festlegen und aufrechterhalten.
Bei der Festlegung und Bewertung ihrer Zielsetzungen muss das Unternehmen die gesetzlichen und anderen Forderungen und ihre bedeutenden Umweltaspekte berücksichtigen sowie ihre technologischen Optionen und ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise beachten.
Die umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele müssen im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtung zur Verhütung von Umweltbelastungen.
- Umweltmanagementprogramm(e): Das Unternehmen muss (ein) Programm(e) zur Verwirklichung ihrer umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele einführen und aufrechterhalten. Diese(s) soll(en) enthalten:
- Festlegung der Verantwortlichkeit für die Verwirklichung der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele für jede relevante Funktion und Ebene des Unternehmens;
- die Mittel und den Zeitraum für ihre Verwirklichung.
Wenn ein Projekt zu neuen Entwicklungen sowie zu neuen oder modifizierten Tätigkeiten, Produkten oder Dienstleistungen führt, muss (müssen), falls erforderlich, das (die) Programm(e) ergänzt werden, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagement auch bei diesen Projekten angewendet wird.
Nehmen Sie sich nicht zu viele Maßnahmen auf einmal vor! Bewerten Sie die geplanten Maßnahmen nach Aufwand und Auswirkung und erarbeiten Sie so die Prioritäten der Umsetzung. Setzen Sie primär die Aufgaben um, bei denen sich mit geringstem Aufwand die größten Wirkungen erzielen lassen. Zusätzlich sollte Sie allerdings die Größe der Abweichung von den Umweltzielen berücksichtigen.
Implementierung und Durchführung
- Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit: Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und bekannt gemacht werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.
Die Leitung des Unternehmens muss die für die Implementierung und Überwachung des Umweltmanagementsystems benötigten Mittel bereitstellen. Zu den Mitteln gehören auch das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, Technologien und Finanzmittel.
Die oberste Leitung des Unternehmens muss einen oder mehrere Beauftragte der obersten Leitung bestellen, für den/die, ungeachtet anderer Verantwortlichkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse festzulegen sind, um
- sicherzustellen, dass die Forderungen an das Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit dieser Internationalen Norm eingeführt, implementiert und aufrechterhalten sind;
- über die Leistung des Umweltmanagementsystems zur Bewertung und als Grundlage für dessen Verbesserung an die oberste Leitung Bericht zu erstatten.
- Schulung, Bewusstsein und Kompetenz: Das Unternehmen muss den Schulungsbedarf ermitteln. Es muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten, deren Tätigkeit eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben kann, entsprechende Schulungen erhalten.
Das Unternehmen muss Verfahren einführen und aufrechterhalten, um ihren Beschäftigten oder Mitgliedern in jeder umweltrelevanten Funktion und Ebene folgendes bewusst zu machen:
- die Bedeutung der Konformität mit der Umweltpolitik und den zugehörigen Verfahren und mit den Forderungen des Umweltmanagementsystems;
- die tatsächlichen oder potenziell bedeutenden Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten sowie den Nutzen für die Umwelt aufgrund verbesserter persönlicher Leistung;
- ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten zum Erreichen der Konformität mit der Umweltpolitik und den Verfahren sowie mit den Forderungen an das Umweltmanagementsystem einschließlich Notfallvorsorge und -maßnahmenbedarf;
- die möglichen Folgen eines Abweichens von festgelegten Arbeitsabläufen.
Beschäftigte mit Aufgaben, welche bedeutende Umweltauswirkungen verursachen können, müssen kompetent sein aufgrund entsprechender Ausbildung, Schulung und Erfahrung.
- Kommunikation: Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation Verfahren einführen und aufrechterhalten für
- die interne Kommunikation zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionen der Organisation;
- die Entgegennahme, Dokumentation und Beantwortung relevanter Mitteilungen von externen interessierten Kreisen (z. B. Nachbarschaft).
Die Organisation muss Verfahren für die externe Kommunikation über ihre bedeutenden Umweltaspekte in Betracht ziehen und ihre Entscheidung dokumentieren.
- Dokumentation des Umweltmanagementsystems: Das Unternehmen muss Informationen auf Papier oder in elektronischer Form zusammenstellen und aufrechterhalten, um
- die wesentlichen Elemente des Managementsystems und ihre Wechselwirkungen zu beschreiben;
- Hinweise für das Auffinden zugehöriger Dokumentation zu geben.
- Lenkung der Dokumente: Das Unternehmen muss Verfahren für die Lenkung aller nach dieser Internationalen Norm erforderlichen Dokumente einführen und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass
- sie aufgefunden werden können;
- sie von befugtem Personal regelmäßig bewertet, wenn notwendig, überarbeitet und hinsichtlich ihrer Angemessenheit bestätigt werden;
- die gültigen Fassungen relevanter Dokumente an allen Stellen verfügbar sind, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die für das erfolgreiche Funktionieren des Umweltmanagementsystems wesentlich sind;
- ungültige Dokumente sofort von allen Stellen entfernt werden, von denen sie herausgegeben oder verwendet werden, oder in anderer Weise Sicherheit gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschaffen wird;
- ungültige Dokumente, die aus rechtlichen Gründen oder zur Erhaltung des Wissensstandes aufbewahrt werden, angemessen gekennzeichnet sind.
Die Dokumentation muss lesbar, datiert (mit Datum der Überarbeitung) und leicht identifizierbar sein, in ordentlicher Form geführt und für einen festgelegten Zeitabschnitt aufbewahrt werden. Für die Erstellung und Änderung der verschiedenen Arten von Dokumenten müssen Verfahren und Zuständigkeiten eingeführt und aufrechterhalten werden.
- Ablauflenkung: Das Unternehmen muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele jene Abläufe und Tätigkeiten ermitteln, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen. Das Unternehmen muss diese Abläufe einschließlich ihrer Aufrechterhaltung planen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch
- Einführung und Aufrechterhaltung von dokumentierten Verfahren für Situationen, in denen ihr Fehlen zur Nichterfüllung der Umweltpolitik und der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele führen könnte;
- Festlegung von betrieblichen Vorgaben in den Verfahren;
- Einführung und Aufrechterhaltung von Verfahren in Bezug auf feststellbare bedeutende Umweltaspekte der vom Unternehmen benutzten Güter und Dienstleistungen sowie Bekanntgabe relevanter Verfahren und Forderungen an Zulieferer und Auftragnehmer.
- Notfallvorsorge und –maßnahmen: Das Unternehmen muss Verfahren einführen und aufrechterhalten, um mögliche Unfälle und Notfallsituationen zu ermitteln und auf diese entsprechend reagieren zu können sowie Umweltauswirkungen, die damit verbunden sein könnten, zu verhindern und zu begrenzen.
Das Unternehmen muss ihre Notfallvorsorge und -maßnahmen überprüfen und, falls erforderlich, überarbeiten, insbesondere nach Unfällen oder Notfallsituationen.
Das Unternehmen muss diese Verfahren, sofern möglich, regelmäßig erproben.
Kontroll- und Korrekturmaßnahmen
- Überwachung und Messung: Das Unternehmen muss dokumentierte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe und Tätigkeiten, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, regelmäßig zu überwachen und zu messen. Dies muss die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die erreichte Leistung, die relevante Ablauflenkung und die Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen des Unternehmens festzuhalten.
Überwachungsgeräte müssen kalibriert und gewartet werden; Aufzeichnungen darüber sind nach den internen Verfahren des Unternehmens aufzubewahren.
Das Unternehmen muss ein dokumentiertes Verfahren einführen und aufrechterhalten, um die Erfüllung der relevanten gesetzlichen Umweltvorschriften regelmäßig zu bewerten.
- Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen: Das Unternehmen muss Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Verantwortung und Befugnis für die Behandlung und Untersuchung von Abweichungen, die Ergreifung von Maßnahmen zur Begrenzung etwaig verursachter Auswirkungen und für die Veranlassung und Erledigung von Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen festzulegen.
Alle Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen tatsächlicher oder potenzieller Abweichungen müssen der Schwere der Probleme Rechnung tragen und den Umweltauswirkungen angemessen sein.
Das Unternehmen muss alle Veränderungen der dokumentierten Verfahren, die sich aus den Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergeben, umsetzen und aufzeichnen.
- Aufzeichnungen: Das Unternehmen muss Verfahren für die Kennzeichnung, Pflege und Beseitigung von umweltbezogenen Aufzeichnungen einführen und aufrechterhalten. Diese Aufzeichnungen schließen Aufzeichnungen über Schulungen und Ergebnisse von Umweltaudits und -bewertungen ein.
Die umweltbezogenen Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und rückverfolgbar zu der jeweiligen Tätigkeit, dem Produkt oder der Dienstleistung sein. Sie müssen so aufbewahrt und in Ordnung gehalten werden, dass sie leicht auffindbar und gegen Beschädigung, Beeinträchtigung oder Verlust geschützt sind.
Ihre Aufbewahrungszeiten müssen festgelegt und dokumentiert werden.
Aufzeichnungen müssen, entsprechend dem Managementsystem und den Gegebenheiten des Unternehmens, in Ordnung gehalten werden, um die Konformität mit den Forderungen der ISO 14001 und EMAS nachzuweisen.
- Umweltmanagementsystem-Audit: Das Unternehmen muss ein (mehrere) Programm(e) und Verfahren für die regelmäßige Auditierung des Umweltmanagementsystems einführen und aufrechterhalten, um
- festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem
- die geplanten Anordnungen für das Umweltmanagement einschließlich der Forderungen dieser Internationalen Norm erfüllt; und
- ordnungsgemäß implementiert und aufrechterhalten worden ist; und
- der Leitung des Unternehmens Informationen über die Ergebnisse von Audits zu geben.
Das Auditprogramm des Unternehmens, einschließlich eines Zeitplans, muss auf der Bedeutung der betreffenden Tätigkeit für die Umwelt und auf den Ergebnissen vorangegangener Audits basieren. In einem vollständigen Auditprogramm müssen Anwendungsbereich, Häufigkeit und Methoden der Auditierung sowie die Verantwortlichkeiten und Forderungen für die Durchführung von Audits und für die Berichterstattung darüber geregelt sein.
Grafik: Regelkreis für Umweltmanagementsysteme

Quelle: LfU-Bayern, ABAG-itm, 2005
Bewertung durch die oberste Leitung
Die oberste Leitung muss das Umweltmanagementsystem regelmäßig bewerten. Die Bewertungszyklen werden von ihr selbst festgelegt. Damit soll die fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sichergestellt werden. Das Bewertungsverfahren muss sicherstellen, dass die notwendigen Informationen gesammelt werden, um der obersten Leitung diese Bewertung zu ermöglichen. Diese Bewertung muss dokumentiert werden.
Bei der Bewertung müssen eventuell notwendige Änderungen von Umweltpolitik, umweltbezogenen Zielsetzungen sowie anderen Elementen des Umweltmanagementsystems angesprochen werden.
Hinweise zur praktischen Umsetzung der vorgenannten Forderungen sind im Bereich Wichtig für alle Branchen > Umweltmanagement genannt.
Glossar
EMASVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). EMAS bedeutet Eco-Management und Audit Scheme. Im deutschen Sprachgebrauch wird anstelle von EMAS oft der Begriff Öko- oder Umwelt-Audit benutzt. Die Begriffe sind gleichbedeutend.
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) ersetzte die mit Wirkung vom 11. Januar 2010 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.761/2001 (EMAS II-Verordnung). Den Verordnungstext finden Sie hier
ISO 14001 ffISO EN DIN der 14001 ff zur Gestaltung von Umweltmanagementsystemen.
Die umweltbezogenen Normen sind in der ISO 14001ff-Reihe enthalten. Sie regeln die Einführung eines Umweltmanagementsystems.
Im Zusammenhang mit dem Umweltmanagement sind die bedeutendsten Normen die
- ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung
- ISO 14004 Umweltmanagementsysteme - Allgemeiner Leitfaden über Grundsätze, Systeme und Hilfsinstrumente.
- EN ISO 19011:2002 Leitfaden für Audits von Qualitätsmanagement- und/oder Umweltmanagementsystemen
Diese Norm ersetzt DIN EN ISO 14010 (Leitfäden für Umweltaudits - Allgemeine Grundsätze), DIN EN ISO 14011 (Leitfäden für Umweltaudits - Auditverfahren - Audit von Umweltmanagementsystemen) und DIN EN ISO 14012 (Leitfäden für Umweltaudits - Qualifikationskriterien für Umweltauditoren)
- DIN EN ISO 14024 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene Kennzeichnung vom Typ I - Grundlagen und Verfahren
- DIN EN ISO 14031 Umweltmanagement - Umweltleistungsbewertung – Leitlinien
Hinweis:
Alle Normen können über den Beuth-Verlag Berlin bestellt werden. Die Homepage des Verlags finden Sie hier.
KMUAls KMU gelten gemäß der EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen mit max. 250 Mitarbeiter und max. 50 Mio. € Jahresumsatz oder max. 43 Mio. € Jahresbilanz (auch: Anteil eines Nicht-KMU am Unternehmen max. 25 %).
UmweltauswirkungenUmweltauswirkungen sind alle positiven oder negativen Veränderungen der Umwelt, die ganz oder teilweise aufgrund der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens eintreten (Definition nach EMAS). Die negativen Wirkungen lassen sich in unterschiedliche Kategorien einteilen, wie beispielsweise Treibhauseffekt, Ozonabbau, Verbrauch von Ressourcen sowie Human- und Ökotoxizität.