EMAS und ISO 14001 - Aufbau und Struktur
EMAS Ziele und Durchführung sind für alle Mitgliedsstaaten der EU in der Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen (z.B. Unternehmen) an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS III – EG 1221/2009) geregelt. Demnach können sich alle Organisationen mit Umweltauswirkungen an EMAS beteiligen, um so über ein Instrument zur Bewältigung dieser Auswirkungen und zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung zu verfügen.
Die maßgebliche nationale rechtliche Grundlage bildet Umweltauditgesetz. Es regelt insbesondere die
- Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie deren Aufsicht, wobei hohe Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gestellt werden. Umweltgutachter müssen zudem den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen.
- Aufgaben des Umweltgutachterausschusses (UGA), der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingerichtet ist. Er hat Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der EMAS-Verordnung zu erlassen, eine Liste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen, das BMU in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten und die Verbreitung von EMAS zu fördern.
- Zuständigkeit für die Zulassung der Umweltgutachter, mit der die DAU GmbH (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH) in Bonn betraut ist.
- Registrierung geprüfter Organisationen und deren Eintragung in das EMAS-Register, für die die Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern zuständig sind.
Von praktischer Bedeutung ist weiterhin die EMAS-Privilegierungs-Verordnung. Sie regelt die immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für Unternehmen, die nach der EMAS-Verordnung validiert und registriert sind. Hier werden u.a. Erleichterungen bei der immissionsschutzrechlichen Überwachung, z.B. Erweiterung der Eigenüberwachung, geschaffen. Die Broschüre "Fördermöglichkeiten und Privilegierungen für EMAS-Organisationen" informiert über Vollzugserleichterungen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sowie über Förderprogramme.
Einige Bundesländer haben ergänzende Verwaltungsvorschriften erlassen, in der ebenfalls administrative Erleichterungen für die EMAS-validierten Unternehmen geregelt sind. Im Baden-Württemberg ist dies in der Verwaltungsvorschrift zur Erleichterung registrierter Standorte geregelt
Referenzdokumente und Leitfäden
Auf EU-Ebene sollen Referenzdokumente und Leitfäden erarbeitet werden, die
- bewährte Praktiken im Umweltmanagement,
- branchenspezifische Indikatoren und
- Maßgaben zur Bewertung der Umweltleistung
festlegen. Die Vorgaben werden bei dem Aufbau und der Beurteilung von Managementsystemen sowie bei der Erarbeitung von Umwelterklärungen zu berücksichtigen sein.
Die ISO 14000-Reihe
Die umweltmanagementbezogenen Normen sind in der ISO 14000-Reihe enthalten. Sie regeln nicht nur die Einführung eines Umweltmanagementsystems, sondern auch die Themen Ökobilanz (ISO 14040 Serie), umweltgerechte Produktgestaltung (ISO 14062), die Umweltkennzeichnung (ISO 14020 Serie), die Umweltleistungsbewertung (ISO 14030 Serie) und das Auditieren von Umweltmanagementsystemen (ISO 19011).
Im Zusammenhang mit den Themen EMAS und Umweltmanagementsystem sind die bedeutendsten Normen die
- ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung
- ISO 14004 Umweltmanagementsysteme - Allgemeiner Leitfaden über Grundsätze, Systeme und Hilfsinstrumente.
- DIN EN ISO 14010 Leitfäden für Umweltaudits - Allgemeine Grundsätze
- DIN EN ISO 14011 Leitfäden für Umweltaudits - Auditverfahren - Audit von Umweltmanagementsystemen
- DIN EN ISO 14012 Leitfäden für Umweltaudits - Qualifikationskriterien für Umweltauditoren
- DIN EN ISO 14024 Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltbezogene Kennzeichnung vom Typ I - Grundlagen und Verfahren
- DIN EN ISO 14031 Umweltmanagement - Umweltleistungsbewertung – Leitlinien
- DIN EN ISO 14040 Umweltmanagement - Ökobilanz - Prinzipien und allgemeine Anforderungen
- DIN EN ISO 14041 Umweltmanagement - Ökobilanz - Festlegung des Ziels und des Untersuchungsrahmens sowie Sachbilanz
- DIN EN ISO 14042 Umweltmanagement - Ökobilanz – Wirkungsabschätzung
- DIN EN ISO 14043 Umweltmanagement - Ökobilanz – Auswertung
- ISO 14050 Umweltmanagement – Begriffe
Darüber hinaus sind eine Reihe wertvolle Hinweise in den Technischen Regeln
- ISO/TR 14025 (Umweltkennzeichnungen und -deklarationen - Umweltdeklarationen Typ III), Umweltkennzeichen geben dem Verbraucher Auskunft über die Umweltqualität von Produkten. Beim Typ III basiert die Bewertung auf einer vergleichenden Bewertung mit ökobilanzorischen Methoden
- ISO/TR 14032 (Umweltmanagement - Beispiele für Umweltleistungsbewertung). In dieser Regel werden Beispiele zur Anwendung der DIN EN ISO 14031 bereitgestellt. In Vordergrund steht die Ermittlung von Kennzahlen (z.B. Energie, Wasser) zur Bewertung der Umweltleistung.
- ISO/TR 14049 (Umweltmanagement - Ökobilanz - Anwendungsbeispiele zu ISO 14041) Hier werden insbesondere Ausführungen und Erläuterungen zur Festlegung des Untersuchungsrahmens sowie zur Sachbilanz bereit gestellt.
Gerade im Bereich der Konsumgüterindustrie gewinnt die umweltverträgliche Produktgestaltung zunehmende an Bedeutung, wie sie in der neuen ISO/TR 14062 gerecht die unter dem Begriff "DFE" (Design for Environment) den Nutzern des Regelwerkes Unterstützung gibt.
Grafik: Das Umweltmanagementmodell der ISO 14001ff

Quelle: Normungsausschuss Grundlagen das Umweltschutzes (NAGUS, 2003)
Weitere Informationen zur ISO 14001ff finden Sie auf der deutschen ISO 14001 Webseite
Informationen zur Validierung nach EMAS und der Akkreditierung der Gutachter finden Sie auf der Internetseite der DAU GmbH - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH.
Glossar
EMASVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS). EMAS bedeutet Eco-Management und Audit Scheme. Im deutschen Sprachgebrauch wird anstelle von EMAS oft der Begriff Öko- oder Umwelt-Audit benutzt. Die Begriffe sind gleichbedeutend.
Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) ersetzte die mit Wirkung vom 11. Januar 2010 außer Kraft getretene Verordnung (EG) Nr.761/2001 (EMAS II-Verordnung). Den Verordnungstext finden Sie hier
UmweltauswirkungenUmweltauswirkungen sind alle positiven oder negativen Veränderungen der Umwelt, die ganz oder teilweise aufgrund der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens eintreten (Definition nach EMAS). Die negativen Wirkungen lassen sich in unterschiedliche Kategorien einteilen, wie beispielsweise Treibhauseffekt, Ozonabbau, Verbrauch von Ressourcen sowie Human- und Ökotoxizität.Verwaltungsvorschrift über administrative Erleichterungen für EMAS-StandorteVerwaltungsvorschrift über administrative Erleichterungen für Standorte, die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit-Verordnung) registriert werden, vom 21. Dezember 1998 (GABl. Nr. 4/1999 S. 203).
Den Gesetzestext finden Sie hier.
Quelle: Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg - www.umweltschutz-bw.de - 06.09.2010 13:52:26 UhrStartseite >
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