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GefahrstofflagerIm Zimmereibetrieb kann ein Gefahrstofflager in folgenden Bereichen erforderlich werden:
Die Entsorgung dieser Stoffe muss häufig als gefährlicher Abfall erfolgen. Nähere Hinweise dazu finden sich unter Zimmerer > Abfallentsorgung > Sonderabfälle. Beim Errichten von Lagern ist auch die TRGS 510 zu beachten, die für Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern gilt. Die TRGS enthält Vorgaben, die mengenunabhängig für alle Gefahrstoffe maßgeblich sind. Sie regelt auch die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, durch die die tatsächlich erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln sind. Für die Lagerung von Stoffen mit bestimmten Eigenschaften (z.B. giftig oder brennbar) bestehen spezielle Vorgaben, die z.T. mit Mengenschwellen verknüpft sind. Des weiteren sind die Zusammenlagerungsverbote der TRGS zu beachten. Lösemittelhaltige Imprägnierungen, Lasuren und Lacke
Bitte beachten Sie: Seit dem 1. Dezember 2010 gelten für Stoffe geänderte Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Für Gemische sind die neuen Regelungen ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Die altbekannten Symbole und Begriffe werden nahezu komplett ersetzt. Die neuen Vorgaben werden durch die neue europäische GHS-Verordnung festgelegt. Einzelheiten können Sie auf der Seite Gefahrstoffe und Gefahrgut > Gefahrstoffe > GHS nachlesen. Eine Lagerung ist nicht zulässig
In den Lackierräumen darf allerdings nur die Menge bereitgestellt werden, die höchstens dem Bedarf einer Arbeitsschicht entspricht.
Restelagerung Oberflächenmaterialien sind teuer. Deshalb ist es oft schwer zu entscheiden, ob Reste noch aufgehoben oder einer Entsorgung zugeführt werden sollen. Auch hier gilt: eine Restelagerung ist nur so gut, wie sie übersichtlich und den Mitarbeitern zugänglich ist. Ansonsten werden immer wieder frische Lackgebinde geöffnet und Lackreste nicht aufgebraucht. Insbesondere Härter für 2-Komponenten Lacke sind nicht lange lagerfähig. Einige Hersteller weisen auf den Gebinden ein Haltbarkeitsdatum aus. Fehlt dies, so sollte beim Einlagern das Datum auf dem Gebinde vermerkt werden. Es empfiehlt sich, regelmäßig alte Reste auszusortieren, um die Übersichtlichkeit in den zumeist kleinen Lacklagern nicht unnötig einzuschränken und ein Überlagern von Lacken zu vermeiden. Für die Lagerung von Holzschutzmitteln gelten je nach Konsistenz folgende Lagerbedingungen:
Öle für Maschinen und Fahrzeuge Die Lagerung von Ölen erfolgt im Zimmereibetrieb häufig für
Diese Öle sind wassergefährdende Stoffe. Sie können bei einem Auslaufen das Grundwasser belasten. Daher werden durch die VAwS Anforderungen festgelegt, die unter Rechtsgrundlagen > Gewässerschutz > Wassergefährdende Stoffe > Anforderungen an Anlagen beschrieben werden. Bild: Einfache Lageranlage für Ölbehälter Sofern technisch möglich, sollten biologische Öle verwendet werden (z.B. Sägekettenöle). Diese weisen eine geringere Wassergefährdung auf. Betriebe, die eine eigene Betriebstankstelle betreiben, müssen die damit einhergehenden besonderen Brandschutzrisiken und Gefährdungen des Grundwassers durch geeignete technische Einrichtungen minimieren. Die damit einhergehenden Anforderungen und Lösungen können im Bereich Kraftfahrzeuggewerbe > Tankstellen nachgelesen werden. GlossarBetrSichVVerordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ). Den Verordnungstext finden Sie hier. Feuerbeständig Brandschutzbereiche und brandgefährdete Bereiche müssen feuerbeständig abgetrennt werden. Dies ist in der DIN 4102 als F 90 geregelt. Die Konstruktion muss damit sicherstellen, dass sie mindestens 90 Minuten einem Feuer standhält, ohne ihre Funktion als trennendes oder tragendes Bauteil zu verlieren. Feuerhemmend Feuerhemmende Konstruktionen sind in der DIN 4102 als F 30 geregelt. Die Konstruktion muss damit sicherstellen, dass sie mindestens 30 Minuten einem Feuer standhält, ohne ihre Funktion als trennendes oder tragendes Bauteil zu verlieren. Flammpunkt Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus einer Flüssigkeit Dämpfe in solchen Mengen entwickeln, dass sich mit der Luft ein durch Fremdzündung entflammbares Gemisch ergibt. Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle Abfälle werden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle eingeteilt. Die als gefährlich einzustufenden Abfälle werden in der Abfallverzeichnisverordnung festgelegt und sind dort mit einem Stern gekennzeichnet. Ein Abfall gilt als gefährlich, wenn er eines oder mehrere Gefahrenmerkmale aufweist (z.B. Flammpunkt kleiner 55 °C oder Konzentration sehr giftiger Stoffe größer/gleich 0,1 %). Die frühere Differenzierung in besonders überwachungsbedürftige, überwachungsbedürftige und nicht überwachungsbedürftige Abfälle ist 2007 entfallen. Detaillierte Informationen über Sonderabfälle, gefährliche Abfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle liefert beispielsweise das Umweltbundesamt. GHS-Verordnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Den Verordnungstext finden Sie hier. Der Text der Verordnung wurde geändert. Bitte beachten Sie deshalb auch die Rubrik "Geändert durch" der verlinkten Seite. TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Die Technischen Regeln finden Sie hier. VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS). Den Verordnungstext finden sie hier.
Wassergefährdende Stoffe Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen, Mineralöle, flüssige sowie organische Verbindungen, Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Die Zuordnung zu den Wassergefährdungsklassen 1, 2 und 3 erfolgt auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) unter Berücksichtigung der R-Sätze des Stoffes. Die VwVwS enthält auch eine Liste, die Stoffen die jeweilige Wassergefährdungsklasse zuordnet. Künftig sollen Wassergefährdungsklassen durch die neue Bundes-VAwS festgelegt werden. Mit der neuen Vorschrift ist Mitte 2013 zu rechnen.
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Letzter Kommentar von P.B.:
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