Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg
 
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Produktverantwortung

Produktverantwortung ist ein umfassender neuer Ansatz im der Umweltpolitik. Sie ist bereits im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz festgelegt, allerdings ohne konkrete Verpflichtungen festzulegen. Die Produktverantwortung wird heute insbesondere von der EU unter dem Stichwort Integrated Product Policy (IPP) vorangetrieben.

Adressaten dieser neuen Politik sind zunächst die Hersteller von Waren. Sie werden aufgefordert, Produkte über den gesamten Lebensweg umweltverträglich zu gestalten. Neben der Produktvorkette (Rohstoffgewinnung und -veredelung) werden zunehmend die Umweltauswirkungen des Produkts in der Gebrauchsphase und die Verwertung von Produktabfällen in den Mittelpunkt von Verbesserungsprozessen gestellt. Das meint beispielsweise Verbrauchssenkung bei elektrischen Geräten oder geringere Materialvielfalt, um den Verwertungsprozess zu erleichtern.  

Eine Produktoptimierung während der Gebrauchsphase kann jedoch nicht ohne Rücksicht auf das Verbraucherverhalten erfolgen. In vielen Bereichen ist daher eine Veränderung des Verhaltens der Verbraucher erforderlich. Beispielsweise sollte zukünftig nicht mehr die Wattzahl bei elektrischen Geräten das vorrangige Entscheidungskriterium sein.

Inzwischen ist eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten, z.B. die AltfahrzeugV, VerpackV, BattGEBPG, die diesen neuen Politikansatz in die Praxis umsetzen.

Glossar

Abfall zur Verwertung
Nicht vermeidbare Abfälle sind umweltverträglich zu verwerten, dabei sind stoffliche Verwertung und energetische Verwertung gleichermaßen zulässig. Vorrang hat immer im Einzelfall die besser umweltverträgliche Verwertungsart. Unter stofflicher Verwertung versteht man
  - die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus
    Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder
  - die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck
    bzw. für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung.

Unter energetischer Verwertung versteht man Abfälle als Ersatzbrennstoff zu verwenden, dabei sind Mindestvoraussetzungen einzuhalten (z.B. Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg, Feuerungswirkungsgrad von 75 %).



AltfahrzeugV
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV - Altfahrzeug-Verordnung) vom 21. Juni 2002.
Den Verordnungstext finden sie hier.


BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG) vom 25. Juni 2009.
Den Vorschriftentext finden Sie hier.


EBPG
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG) vom 27. Februar 2008. Dieses Gesetz wird umgangssprachlich auch Ökodesign-Richtlinie genannt, 

Den Gesetzestext finden Sie hier.



KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994.

Den Gesetzestext finden Sie hier
.


Produktverantwortung
Die Verantwortung der Hersteller für ihre Produkte erstreckt sich grundsätzlich über den gesamten Lebensweg. Insbesondere ist der Hersteller soweit dies durch Verordnungen geregelt  ist, z. B. für Altfahrzeuge und Batterien, zur Rücknahme und die sachgerechte Entsorgung der gebrauchten Produkte nach ihrem Lebensende verantwortlich.

Umweltauswirkungen
Umweltauswirkungen sind alle positiven oder negativen Veränderungen der Umwelt, die ganz oder teilweise aufgrund der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens eintreten (Definition nach EMAS). Die negativen Wirkungen lassen sich in unterschiedliche Kategorien einteilen, wie beispielsweise Treibhauseffekt, Ozonabbau, Verbrauch von Ressourcen sowie Human- und Ökotoxizität.

VerpackV
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998.

Den Gesetzestext finden Sie hier.




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