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Grundsätze des LärmschutzesLärm in der Nachbarschaft und am ArbeitsplatzDie Bestimmungen zum Lärmschutz beziehen sich zum einen auf den Schutz der Umgebung vor Lärm und zum anderen auf den Schutz der Arbeitnehmer vor Lärmbelastung am Arbeitsplatz. Die beiden Bereiche sind unterschiedlichen Rechtsgebieten zugeordnet. Die Lärmbelastung der Nachbarschaft unterliegt den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und wird in diesem Abschnitt behandelt. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz unterliegt den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere der Arbeitsstättenverordnung, und wird im Bereich Rechtsgrundlagen > Arbeitsschutz behandelt Lärm in der Nachbarschaft
Für überwiegend nichtstationär eingesetzte Geräte und Maschinen ist die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) bedeutsam, in der lärmmindernde Vorgaben genannt sind, die beim Inverkehrbringen und der Verwendung zu beachten sind. Dies betrifft neben den Herstellern Anwender, die z.B. Maschinen auf Baustellen einsetzen. Glossar32. BImSchVVerordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV). Den Verordnungstext finden Sie hier. 4. BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - ). Den Verordnungstext finden Sie hier ArbStättV Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV). Den Verordnungstext finden Sie hier BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG. Den Gesetzestext finden Sie hier. Stand der Technik In einigen Umweltgesetzen (vgl. z.B. § 57 Wasserhaushaltsgesetz, § 5 Nr. 2 BImSchG) gebräuchliche Bezeichnung für den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren praktische Eignung als gesichert erscheint. Maßnahmen nach dem Stand der Technik sollen den besten zur Zeit realisierbaren Schutz der Umwelt vor Schädigungen garantieren. Der Stand der Technik ist auch für die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigen vor Gefährdungen maßgeblich. Hier ist das Technische Regelwerk z.B. in Form der Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten. Ein weitergehender Begriff ist "Stand von Wissenschaft und Technik" für Anlagen, die noch nicht im Betrieb erprobt sind. Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Anlagen des Standes von Wissenschaft und Technik schrittweise zum Stand der Technik, so dass sich in Genehmigungsverfahren unterschiedliche Auffassungen zwischen Antragssteller und Behörde über die anzuwendende Technologie ergeben können. TA-Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Den Text der Vorschrift finden Sie hier.
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