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Genehmigung von AnlagenEinen wesentlichen Teil des BImSchG bilden die Vorgaben zur Genehmigung von Anlagen und wesentlicher Änderungen von Anlagen. Das BImSchG unterscheidet je nach Anlagenart und –größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität oder Mengendurchsatz) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben. Für große Anlagen gilt das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und für kleinere Anlagen das vereinfachte Verfahren.In der Anlage zur 4. BImSchV sind die genehmigungspflichtigen Anlagen aufgelistet. Anlagen, die ein förmliches Verfahren ("große BImSch-Genehmigung") benötigen, sind in Spalte 1 der Anlage und diejenigen, bei denen ein vereinfachtes Verfahren ausreicht, sind in Spalte 2 der Anlage gelistet. Alle Anlagen, die nicht in der 4. BImSchV gelistet sind, oder deren Mengen- bzw. Kapazitätswerte unterhalb der in Spalte 2 angegebenen Mindestgrenzen liegen, sind nicht genehmigungsbedürftig. Genehmigungspflichtige Anlagen sind z.B.
Zu beachten sind bei der Auflistung der Anlagen in der 4. BImSchV in jedem Fall die Mengenschwelle und ggf. weitere Bedingungen, die für die Genehmigungspflichtigkeit und die Zuordnung zum vereinfachten oder förmlichen Verfahren entscheidend sind. Die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg hält Formblätter für einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen bereit. Die Adressen der Gewerbeaufsichtsämter finden Sie unter Weitere Informationen >Adressen >Behörden . Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen den Vorgaben der immissionsschutzrechtlichen Gesetzgebung. Diese Anlagen müssen ebenfalls entsprechend des Standes der Technik ausgerüstet sein, um eine Schädigung der Schutzgüter zu vermeiden. Sie unterliegen grundsätzlich der Überwachung durch die zuständigen Behörden. Glossar4. BImSchVVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 4. BImSchV - ). Den Verordnungstext finden Sie hier Anlagen Anlagen im Sinne des BImSchG sind
BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG. Den Gesetzestext finden Sie hier. Stand der Technik In einigen Umweltgesetzen (vgl. z.B. § 57 Wasserhaushaltsgesetz, § 5 Nr. 2 BImSchG) gebräuchliche Bezeichnung für den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren praktische Eignung als gesichert erscheint. Maßnahmen nach dem Stand der Technik sollen den besten zur Zeit realisierbaren Schutz der Umwelt vor Schädigungen garantieren. Der Stand der Technik ist auch für die Gewährleistung des Schutzes der Beschäftigen vor Gefährdungen maßgeblich. Hier ist das Technische Regelwerk z.B. in Form der Technischen Regeln für Gefahrstoffe zu beachten. Ein weitergehender Begriff ist "Stand von Wissenschaft und Technik" für Anlagen, die noch nicht im Betrieb erprobt sind. Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Anlagen des Standes von Wissenschaft und Technik schrittweise zum Stand der Technik, so dass sich in Genehmigungsverfahren unterschiedliche Auffassungen zwischen Antragssteller und Behörde über die anzuwendende Technologie ergeben können. Zuständige Behörde für den Immissionsschutz In Baden-Württemberg sind für die meisten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und die Überwachung die Umweltämter der Stadt- und Landkreise zuständig. Die Regierungspräsidien sind für die Genehmigung und Überwachung großtechnischen Anlagen (z. B. Chemiewerke, Müllverbrennung) zuständig.
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